Wer darf wählen – und wer gewählt werden?

21. Mai 2024

Die JAV ist quasi Ihr kleiner Bruder – der Personalrat für die Jüngeren in der Dienststelle. Aber wer wählt hier eigentlich und wer darf sich zur Wahl stellen?

Welche Aufgaben hat die JAV?

Die Aufgaben der JAV sind in § 103 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt. Kurz könnte man sagen, dass die JAV die Stimme der Jugendlichen in der Dienststelle ist. Sie hat die folgenden Aufgaben:

Wichtig: Gleiche Aufgaben in den Ländern

Sie arbeiten nicht alle im Bereich des BPersVG – aber auch in Ihren Landesgesetzen ist geregelt, dass die JAV das Sprachrohr der Jungen ist. Auch in den Ländern hat die JAV die gleichen Aufgaben.

Der Aufzählung können Sie aber entnehmen, dass das Gesetz von einer engen Zusammenarbeit Personalrat–JAV ausgeht. Sie sollten das ernst nehmen und die enge Zusammenarbeit fördern. Zufriedene, geförderte junge Menschen sind die treibenden Kräfte von morgen! Das sollten Sie immer im Hinterkopf behalten.

Wer wählen darf

Zur JAV-Wahl berechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten unter 18 und alle Beschäftigten, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Die Nationalität spielt dabei keine Rolle. Zu den Beschäftigten zählen

Damit eine JAV gewählt werden kann, muss in der Dienststelle bereits ein Personalrat existieren und in der Regel müssen mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftigt sein. Wer wahlberechtigt ist, ist in § 99 BPersVG geregelt:

§ 99 BPersVG: Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

Wer in die JAV gewählt werden darf

Zur Wahl dürfen sich alle zur Berufsausbildung Beschäftigten (also beispielsweise Azubis oder dual Studierende) – unabhängig vom Alter – und alle Beschäftigten unter 26 Jahren aufstellen lassen. Dazu gehören auch diejenigen, die schon ausgelernt haben und über 18 Jahre alt sind (§ 100 Abs. 2 BPersVG).

Im Unterschied zu den Wahlberechtigten sind Beschäftigte lediglich bis zu ihrem vollendeten 26. Lebensjahr wählbar (§ 100 Abs. 2 BPersVG).

Wahlkandidierende müssen seit 6 Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle in diesem Bereich ist dabei irrelevant (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 BPersVG).

Wichtig: Vorsicht bei längerer Beurlaubung von Beschäftigten!


Nicht wählbar sind aber Beschäftigte, die seit mehr als 6 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 und § 100 Abs. 2 BPersVG). Darauf muss immer geachtet werden.

Keine Aufstellung zur Wahl zur JAV ohne ausreichende Unterstützer

Um sich zur Wahl aufstellen zu lassen, benötigt der Kandidat aus dem Kreis der Wahlberechtigten mindestens 5 % Unterstützer.

Alternativ dazu kann auch die vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen. Dazu sind Unterschriften von 2 Gewerkschaftsbeauftragten nötig, die in der Dienststelle beschäftigt sind (§ 102 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 und 5 BPersVG). Das Unterstützerprinzip kennen Sie ja von der Personalratswahl.

Wann wird gewählt?

Niemand wird auf Lebenszeit gewählt – das ist klar. Die Wahl der JAV findet alle 2 Jahre statt. Dies gilt für alle Dienststellen und Verwaltungen bundesweit. Was Sie sonst noch rund um das Wahlverfahren beachten sollten, das lesen Sie hier:

Bei der Wahl kommt es auf die geraden Kalenderjahre an

Gewählt wird grundsätzlich immer in geraden Kalenderjahren jeweils zwischen 1. März und 31. Mai (§ 102 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Der genaue Wahltermin richtet sich nach dem Ende der Amtszeit der vorherigen JAV. Diese läuft exakt 2 Jahre nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses aus.

Gibt es noch keine JAV in der Dienststelle, kann der genaue Wahltag frei festgelegt werden. Ausnahmen bilden Fälle einer frühzeitigen Auflösung der JAV. Dazu kann es kommen, wenn

  • die Wahl angefochten wird oder
  • die JAV sogar durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird oder als Gremium zurücktritt.

Die nächste Wahl findet dann wieder im regulären Zeitraum statt, spätestens aber nach 3 Jahren (§ 102 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 5 BPersVG). Besser bzw. einfacher ist es natürlich, wenn man im regulären Zeitraum bleibt. Aber Sie kennen es von Ihrer Personalratswahl: Anfechtungen, Streitereien – das bleibt nicht aus.

Wer führt die Wahl in der Dienststelle eigentlich durch?

Wie auch Ihre Wahl wird die Wahl der JAV von einem Wahlvorstand organisiert und geleitet. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus 3 Mitgliedern (§ 100 Abs. 1 i. V. m. § 99 BPersVG); er wird von Ihnen als Personalrat bestellt. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss zum Personalrat wählbar, also volljährig, sein und seit mindestens 6 Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Wenn möglich, sollen beide Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sein.

Wichtig: BPersVG bezieht sich (immer noch) auf 2 Geschlechter


Das BPersVG bezieht sich z. B. in § 101 BPersVG noch auf das männliche und weibliche Geschlecht. Im Zuge der Gleichbehandlung sollten Sie aber auch an das dritte Geschlecht denken und dieses auch in Ausschreiben u. Ä. ansprechen.

Ein Mitglied des Wahlvorstands muss den Vorsitz des Wahlvorstands übernehmen. Es vertritt den Vorstand nach außen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, damit der Wahlvorstand jederzeit vollzählig arbeiten kann.

Für die Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand mehrere wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer hinzuziehen.

Achten Sie als verantwortliches Gremium auf folgende Fristen

Sie müssen den Wahlvorstand zur Durchführung der JAV-Wahl bestellen. Dafür ist kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben. Da das Wahlausschreiben aber spätestens 6 Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe zu erlassen ist, sollten Sie den Wahlvorstand ca. 9 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten JAV einberufen (§ 102 Abs. 1 BPersVG). Versäumen Sie die Frist oder bestellen Sie den Vorstand aus anderen Gründen nicht, gibt es dennoch Möglichkeiten zur JAV-Wahl. Auf Antrag kann Sie das Verwaltungsgericht verpflichten, einen Wahlvorstand zu bestellen. Diesen Antrag können stellen:

  • 3 zur JAV wahlberechtigte Kollegen,
  • eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und
  • die Dienststellenleitung.

Der Wahlvorstand entscheidet selbst, ob er seine Sitzungen öffentlich oder nicht öffentlich durchführt. In jedem Fall muss er ein Protokoll der Sitzungen erstellen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder die für sie bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen.

Um Beschlüsse zu fassen, reicht die einfache Mehrheit aus (§ 46 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 4 Wahlordnung). Bei 5 Mitgliedern wäre diese bei 3 Stimmen erreicht. Werden in einer Sitzung Beschlüsse gefasst, ist darüber eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand muss sich keine Geschäftsordnung geben, ich würde das aber auf jeden Fall tun. Es ist immer gut, die Dinge, etwa die Abläufe, grundsätzlich festzulegen.

Wichtig: Denken Sie an Ihr Arbeitszeitkonto

Alle Vorstandsaktivitäten gelten als regulär bezahlte Arbeitszeit. Achten Sie darauf, dass dies auch so erfasst wird und nicht als Minusstunden. Es geht schließlich um Ihr wohl verdientes Entgelt!

Welches Wahlverfahren in welchen Fällen anzuwenden ist

Die JAV kann entweder durch Personenwahl oder im Verhältniswahlverfahren (Listenwahl) gewählt werden. Differenziert wird hier nach der Größe der Dienststelle. Gibt es mehrere Wahlvorschläge, wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Listenwahl) gewählt (§ 102 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 BPersVG). Mehr hierzu lesen Sie auf der Seite 5 dieser Ausgabe. Bevor es zur Wahl an sich geht, gehen Sie alle Wahlverfahren samt Voraussetzungen durch. So stellen Sie sicher, dass Sie sich in der Dienststelle für das richtige Verfahren für Ihre Dienststelle entscheiden.

Wahlverfahren: Lieber Personen oder die ganze Liste?

Die JAV-Wahl ist wie die Personalratswahl keine einfache Sache. Sie kann per Listen- oder Personenwahl durchgeführt werden. Für welches Verfahren Sie bzw. die jungen Leute sich in der Dienststelle entscheiden, hängt von folgenden Faktoren ab:

Welches Wahlverfahren ist durchzuführen?

Die JAV kann einerseits durch Personenwahl oder andererseits im Verhältniswahlverfahren (Listenwahl) gewählt werden.

  • In kleinen Dienststellen, also Dienststellen mit 5–20 Wahlberechtigten, wird immer über eine Personenwahl (Mehrheitswahl) gewählt.
  • In größeren Dienststellen, sprich: mit mindestens 21 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, ist eine Mehrheitswahl durchzuführen, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. Gibt es mehrere Wahlvorschläge für die Wahl, wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Listenwahl) gewählt (§ 102 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)).

Die Wahl der JAV

Bei der Listenwahl haben die Wahlberechtigten in Ihrer Dienststelle nur jeweils eine Stimme, die sie an eine der Listen geben können.

Bei der Personenwahl ist es etwas anders, hier haben sie jeweils so viele Stimmen, wie es JAV-Mitglieder zu wählen gibt. Nach § 101 BPersVG besteht die JAV in Dienststellen mit in der Regel

  • 5–20 Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, aus einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin oder einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
  • 21–50 der in Nr. 1 genannten Beschäftigten aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder -vertretern,
  • 51–200 der in Nr. 1 genannten Beschäftigten aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder -vertretern,
  • 201–300 der in Nr. 1 genannten Beschäftigten aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder -vertretern,
  • 301–1.000 der in Nr. 1 genannten Beschäftigten aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertretern,
  • mehr als 1.000 der in Nr. 1 genannten Beschäftigten aus 15 Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder -vertretern.
Wichtig: Vereinfachtes Verfahren gibt Ihnen die Richtung vor


Wenn in Ihrer Dienststelle im vereinfachten Verfahren gewählt wird, sind immer Personenwahlen durchzuführen.

Wie bei der Personalratswahl muss der Wahlvorstand Wahlkabinen, verschließbare Wahlurnen und einheitliche Stimmzettel organisieren. Sind Auszubildende oder andere wahlberechtigte Beschäftigte am Wahltag verhindert, können sie die Stimmabgabe per Briefwahl beantragen.

Die Stimmauszählung findet aber innerhalb der Dienststelle öffentlich statt (§ 46 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Wahlordnung (WO)). Ort und Termin werden bereits mit der Wahlausschreibung bekannt gegeben.

Was nach der Wahl der JAV zu tun ist

Sind alle Stimmen abgegeben, wird ausgezählt. Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest. Nach Feststellung des Wahlergebnisses erstellt der Wahlvorstand die Wahlniederschrift.

Die Wahlniederschrift muss die folgenden Punkte enthalten (§ 46 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 WO):

  • die Zahl der abgegebenen Stimmen insgesamt
  • die Zahl der abgegebenen Stimmen pro Kandidat
  • die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen
  • die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
  • die maßgebenden Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
  • die berechneten Höchstzahlen bei der Listenwahl
  • die Verteilung der Höchstzahlen auf die Listen bei der Listenwahl
  • die Zahl der gültigen Stimmen je Kandidat bei der Personenwahl
  • die Namen der Mitglieder der JAV

Im Anschluss daran gibt der Wahlvorstand diese Niederschrift an die Dienststellenleitung und die in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft weiter. Er benachrichtigt die gewählten Kandidaten und gibt das Wahlergebnis den Jugendlichen und Auszubildenden durch einen 2-wöchigen Aushang bekannt.

Dann lädt der Wahlvorstand die neuen JAV-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung der JAV ein.

Mein Tipp: Bieten Sie den JAV-Kandidaten Ihre Hilfe an

Entscheidet sich ein Beschäftigter für die Kandidatur für die JAV, bieten Sie als Personalrat doch einfach Ihre Hilfe im Wahlkampf, bei den Vorbereitungen an. Sie sind ein alter Hase und können die Jungen gut an die Hand nehmen und unterstützen!

Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich aber auch an eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft wenden, die sind natürlich noch breiter aufgestellt und können die Kandidaten im Wahlkampf und danach sehr gut beraten!

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