Frage: Unser Dienstherr will unseren Datenschutzbeauftragten abberufen. Geht das überhaupt? Wir haben nichts dazu gefunden. Es kann doch nicht sein, dass der Dienstherr hier schalten und walten kann, wie er will!
Maria Markatou: Der Gesetzgeber hat die Abberufung des Datenschutzbeauftragten weder im Bundesdatenschutzgesetz noch in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Deswegen wird hier § 626 Bürgerliches Gesetzbuch herangezogen. Das heißt für Sie: Der Datenschutzbeauftragte kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
Wie hoch die Hürden für die Abberufung sind, können Sie sehr schön am folgenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sehen (25.2.2020, Az. 5 Sa 108/19):
Ein Universitätsklinikum wollte einen schon mehrere Jahre tätigen Datenschutzbeauftragten wegen mangelnder Sachkunde wieder abberufen. Am 23.10.2014 hatte das Klinikum den Beschäftigten zum Datenschutzbeauftragten berufen. Knapp ein Jahr später, am 18.9.2015, einigte man sich darauf, dass er im Umfang von 25 % die Arbeit als Justiziar und Abfallbeauftragter wahrnimmt und zu 75 % für Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie des Konzernbeauftragten für den Datenschutz freigestellt wird.
Am 30.1.2018 fragte ihn der Arbeitgeber, wie der Stand zur Umsetzung der im Mai des Jahres in Kraft tretenden DSGVO im eigenen Haus und bei den Tochtergesellschaften sei. Der Datenschutzbeauftragte verwies auf die noch laufenden Gesetzgebungsverfahren im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Anpassung des allgemeinen und des bereichsspezifischen Datenschutzrechts. Danach erst könne die konkrete Umsetzung der Datenschutzgesetze des Landes durch die Datenschutzverantwortlichen erfolgen. Daraufhin berief der Arbeitgeber ihn wegen mangelnder Sachkunde fristlos ab; das Klinikum wollte den Datenschutzbeauftragten nicht mehr.
Doch dieser klagte gegen die Abberufung – mit Erfolg.
Die Begründung des Gerichts
Das Gesetz knüpft das Amt des Datenschutzbeauftragten nicht an bestimmte Ausbildungen. Es genügt immer, wenn er sich fehlendes Wissen „einkaufen” oder anlernen kann. Insofern bestand kein Grund zur Abberufung wegen der Nichtumsetzung der DSGVO.
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