Alkohol auf der Weihnachtsfeier?

05. Dezember 2022

Frage: Wir wollen dieses Jahr in Abteilungen kleinere Weihnachtsfeiern am Nachmittag organisieren, nachdem die Weihnachtsfeier 2 Jahre lang wegen Corona ausgefallen ist. Da wollen wir auch Glühwein anbieten. Meinen Sie, das geht, obwohl bei uns in der Dienststelle ein allgemeines Alkoholverbot besteht?

Im Jahr 2020 war Alkohol bei 4,9 % aller Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr mit Personenschaden die Hauptursache. 5,7 % der tödlich verletzten Verkehrsteilnehmer starben in Folge eines Alkoholunfalls, das entspricht 12 Getöteten und 316 Schwerverletzten je 1.000 Unfälle (Quelle: www. destatis.de).

Maria Markatou: Ohne Absprache mit der Dienststellenleitung würde ich keinen Alkohol anbieten. Sie müssen sich auf alle Fälle vor dem Umtrunk ihr Okay holen. Ohne dieses kann sie alle Mitarbeiter, die gegen das Alkoholverbot verstoßen, abmahnen.

Bevor Sie mit Ihrer Bitte an Ihre Dienststellenleitung herantreten, sollten Sie sich Folgendes bewusst machen:

•   Wenn bei Ihnen Mitarbeiter beschäftigt sind, die dann noch beruflich fahren müssen (etwa Busfahrer), ist Alkohol zumindest für diese Mitarbeiter tabu.

•   Sie müssten hier auf alle Fälle für Vorkehrungen sorgen, damit die Sicherheit dieser Mitarbeiter und unbeteiligter Dritter gewahrt bleibt. Es gibt mittlerweile ja auch gute alkoholfreie Glühweine oder Weine allgemein. Das könnte eine gute Alternative sein.

•   Und wenn Ihre Dienststellenleitung ihr Okay gibt, ist noch der Heimweg der Mitarbeiter zu bedenken. Selbst fahren ist nach dem Trinken herkömmlichen Glühweins keine gute Idee. Die Mitarbeiter sollten unbedingt öffentliche Verkehrsmittel oder Sammeltaxis nutzen.

Fragen Sie Ihre Kollegen

Bevor Sie sich die Mühe machen und an Ihren Dienstherrn herantreten, fragen Sie doch mal bei den Kollegen herum, ob diese auch ohne Alkohol feiern können. Dann sparen Sie sich den Gang zum Dienstherrn und die Sorgen, ob alle Teilnehmer gut heimkommen!

Denken Sie bei Ihren Feiern auch immer an die Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht, wenn der Dienstherr zur dienstlichen Weihnachtsfeier einlädt. Das heißt, wenn …

•  die Feierlichkeit von der Dienststellenleitung selbst veranstaltet und organisiert wird,

•  die gesamte Belegschaft eingeladen ist (bei Ihnen die Abteilungen),

•  der Chef selbst oder ein Stellvertreter teilnimmt,

•  die Mitarbeiter den direkten Weg zur Weihnachtsfeier wählen und

•  auf direktem Weg nach Hause gehen, also keine Umwege fahren.

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