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Frage: „Wir haben bei uns in der Dienststelle Personalmangel, insbesondere an Fachkräften. Ein angestellter Ingenieur aus dem Bauamt soll befristet weiterarbeiten, obwohl er sein Rentenalter erreicht hat. Ist das überhaupt befristet möglich?“
Maria Markatou: Die Arbeitsvertragsparteien dürfen vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, obwohl festgelegt war, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Insbesondere ist die hier entscheidende Regelung in § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI wirksam, sodass auch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Interessant ist dazu ein Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 (Az. 7 AZR 70/17).
Den Vertrag vor Ende verlängern
Es ging um einen angestellten Lehrer. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder endet ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Das wäre auch hier bei dem Lehrer so am 31. Januar 2015 geschehen. Wenige Tage vor diesem Datum vereinbarte der Dienstherr jedoch mit dem Lehrer, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden sollte.
Dienstherr und Lehrer legten Vertragsbedingungen fest
Danach legten die beiden die Einzelheiten des verlängerten Arbeitsverhältnisses fest:
Mit Schreiben vom 3.2.2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Lehrer jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Schreiben vom 4.3.2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 1.2.2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht.
Der Lehrer klagte dann gegen die Befristung
Als das Arbeitsverhältnis dann aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2015 endete, sah der Lehrer das nicht ein und klagte auf Feststellung, dass die Befristung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehen würde.
Sämtliche Instanzen wiesen die Klage ab
Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags war wirksam. Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Befristung zum 31. Juli 2015 war zudem nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Es kam nicht darauf an, ob eine solche Vereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20. Januar 2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst 6 Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen.

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