Frage: Bei uns steht ein Wechsel des Amtsarztes an. Der Nachfolger steht schon fest. Wie verhält es sich denn nun mit unseren Patientendaten: Dürfen diese einfach so von Arzt zu Arzt weitergereicht werden?
Maria Markatou: Einfach so geht das nicht. Denn auch Amtsärzte sind nach § 8 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Das heißt konkret, dass sie Befunde aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen und ähnliche vertrauliche Patientendaten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung (= Schweigepflichtentbindung) des Betroffenen an andere weitergeben dürfen. Dies gilt auch, wenn ein Amtsarzt durch einen anderen ersetzt wird.
Allerdings muss der Nachfolger natürlich „Bescheid wissen“, um effektiv arbeiten zu können. Deswegen sollte Ihr Dienstherr Ihre Kolleginnen und Kollegen über den Wechsel informieren und auch darüber, dass der neue Arzt ohne Zustimmung keine Einsicht in die Patientenakten nehmen darf. Die Kollegen sollten deswegen bis zu einem bestimmten Termin selbst Einsicht in ihre Akten nehmen und dann auf einem Formular erklären, dass sie der Weitergabe an den neuen Arzt zustimmen. Die Erklärung könnte z. B. so lauten:
Entbindung von der Schweigepflicht
Ich … (Name des Mitarbeiters), geboren am …, habe heute in den Räumen … Einsicht in meine Patientenakte beim Amtsarzt … genommen. Ich erlaube Dr. Meier hiermit ausdrücklich, meine Patientendaten und den Inhalt meiner Patientenakte an seinen Nachfolger Dr. Westermann weiterzugeben. Im Übrigen bleibt die Schweigepflicht von Dr. Meier unberührt.
Ort, Datum, Unterschrift

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