BEM: Wann droht ein Verstoß gegen den Datenschutz?

06. Oktober 2023

Frage: Unser Arbeitgeber hat einem Kollegen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vorgeschlagen. Im Vorfeld dazu möchte er eine Datenschutzvereinbarung schließen. Bestandteil dieser Vereinbarung wäre: „Der Mitarbeiter wurde darauf hingewiesen, dass im BEM auch Ge­sundheitsdaten und somit besondere Arten personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden können, und willigt auch hierzu ein.“ Wir denken aber, dass der Kollege das nicht unterschreiben darf, weil er andernfalls bei der kleinsten versehentlichen, möglicherweise auch fal­schen Äußerung in einem persönlichen Gespräch schriftlich und dokumentiert darauf festgenagelt werden könnte. Wie können wir hier plausibel argumentieren und die Vorbehalte ausräumen?

Beratung ist wichtig

Das BEM sichert oft langfristig den Arbeitsplatz. Be­schäftigte sollten sich dennoch gut und ausführlich rechtlich beraten lassen.

Maria Markatou: Ihr Dienstherr muss die Daten des Kollegen erhalten, weil er sonst kein BEM organisieren kann. Denn dieses muss sich am individuellen Fall orientieren. Er muss ja gerade Maßnahmen ergreifen, die dem Kollegen helfen. Ich würde Ihrem Dienst­herrn hier folgenden Vorschlag machen und das auch in die Vereinbarung aufnehmen: Er listet dem Kollegen auf, welche Daten er benötigt. Dieser kann die Liste dann neh­men und sich mit dem Betriebs- oder Amts­arzt oder seinem Hausarzt absprechen. Zum persönlichen Gespräch kann der Kollege ein Mitglied des Personalrats und auch einen Rechtsanwalt mitnehmen. Ferner nimmt Ihr Dienstherr in das Protokoll über persönliche Gespräche folgenden Zusatz auf, wenn der Kollege eigenverantwortlich Angaben tätigt:

„Der Mitarbeiter hat die folgenden Angaben aus seiner medizinischen Laiensicht getätigt. Hier kann es natürlich immer zu einer fal­schen medizinischen Einschätzung kommen. Ergänzungen und Änderungen seines Vor­trags bleiben ihm deswegen vorbehalten.“

Damit sollte Ihr Kollege abgesichert sein.

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