Frage: Als Personalratsgremium sind wir vor jeder Kündigung anzuhören. Wie aber steht es bei den Abmahnungen, sind wir hier auch anzuhören oder dürfen wir gar mitbestimmen? Können Sie uns helfen?
Achten Sie auf die richtigen Vorschriften
Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die einzelnen LPersVG sind sich zwar ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Arbeiten Sie deshalb immer mit „Ihrem“ Gesetz!
Maria Markatou: Als Personalrat im Bereich des Bundes sind Sie vor Ausspruch einer Abmahnung nicht zu beteiligen. Aber: Ausnahmen gibt es dennoch in einigen Bundesländern. Diese sind in den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen (LPVG, PersVG oder LPersVG) geregelt.
So muss in den folgenden Ländern bei Erteilung einer Abmahnung der Personalrat beteiligt werden:
● Baden-Württemberg (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW)
● Brandenburg (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Brandenburg)
● Niedersachsen (§ 75 Nr. 2 Nds. PersVG)
● Nordrhein-Westfalen (§ 74 LPVG NRW)
● Rheinland-Pfalz (§ 78 Abs. 2 Nr. 15 LPersVG RLP)
● Saarland (§ 80 Abs. 3 SPersVG)
● Sachsen-Anhalt (§ 67 Abs. 2 PersVG LSA)
Prüfen Sie doch gleich mal für Ihr Bundesland, ob Sie ein Beteiligungsrecht bei der Abmahnung haben oder nicht!
Denken Sie bei der Prüfung der Abmahnung immer daran, dass eine Abmahnung auch nicht schriftlich erteilt, also ausgesprochen werden kann. Das heißt: Der Kollege kann mündlich abgemahnt werden. Ihr Dienstherr kann sich auch auf eine mündliche Abmahnung berufen.
Wird ein Kollege mündlich abgemahnt, raten Sie ihm, sich auf jeden Fall die Umstände, Zeugen etc. gut zu merken und zu notieren, denn sonst kann er im Fall einer Kündigung eventuell nicht beweisen, dass die Abmahnung unwirksam ist.

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