Darf der Personalrat Krankenunterlagen einsehen?

03. Juli 2023

Frage: Hat der Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung (bei unseren schwerbehinderten Kollegen und Kolleginnen) ein Recht auf Einsicht in die Krankendaten der Kolleginnen und Kollegen? Der Personalrat muss ja prüfen können, ob der Dienstherr hier die richtigen Daten herausgibt bzw. ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einzuleiten ist. Wir haben doch ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen. Sollten wir hier eine Dienstvereinbarung schließen?

Erforderlichkeit ist ausschlaggebend

Gehen Sie bei all Ihren Personalratstätigkeiten und Forderungen von der Erforderlichkeit aus. Nur auf Erforderliches haben Sie auch einen Anspruch.

Maria Markatou: Als Erstes muss ich Ihnen leider sagen, dass Ihnen kein Einsichtsrecht in alle Unterlagen zusteht, sondern nur in die, die für Ihre Personalratsarbeit erforderlich sind. Eine anonymisierte Krankenstatistik steht Ihnen nach meiner Meinung zu, damit Sie überprüfen können, ob in einzelnen Abteilungen arbeitsschutztechnisch nachjustiert werden muss. Aber eine Statistik mit Namen und Einzelaufschlüsselung – das geht nicht.

Bei den Krankendaten handelt sich um sensible Daten; der Kreis der „Mitwisser“ muss gering gehalten werden. Zudem ergibt sich nicht aus jeder Arbeitsunfähigkeit für Sie eine Personalratsaufgabe.

Zum BEM: Der Personenkreis, der BEM-berechtigt ist, muss Ihnen mitgeteilt werden – das ist bereits gerichtlich geklärt (Bundesarbeitsgericht, 7.2.2012, Az. 1 ABR 46/10). Eine Dienstvereinbarung zum BEM, zu dessen Ablauf oder zum Gesundheitsmanagement können Sie immer schließen, aber keine Dienstvereinbarung, in der steht, dass Ihnen Mitarbeiter, die arbeitsunfähig sind, namentlich und mit Abwesenheitszeiten genannt werden müssen.

Einsichtnahme Krankenunterlagen
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