Frage: Wir halten unser Personalratsbüro für zu klein. Bei Sitzungen müssen wir teilweise schon in Besprechungsräume ausweichen. Aber auch dort können nicht 3 Personalratsmitglieder gleichzeitig an Schreibtischen arbeiten. Im Prinzip sieht unser Dienstherr das auch ein, sieht jedoch keine Möglichkeit, uns anderweitig im Rathaus unterzubringen. Nun kam eine unserer Kolleginnen auf die Idee, einen Bürocontainer in einem Seitenbereich neben dem Rathaus für unsere Arbeit aufstellen zu lassen. Was halten Sie davon? Wäre das ein gangbarer Weg? Haben Sie schon einmal davon gehört? Und wie groß muss ein Raum eigentlich sein?
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informationsund Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
§ 47 BPersVG: Sachaufwand und Büropersonal
Maria Markatou: Ehrlich gesagt, ist mir ein solches Vorgehen bislang im Bereich der öffentlichen Verwaltung noch nicht bekannt. Ich habe nur von einem Fall aus der Privatwirtschaft gehört, in dem ein Betriebsrat zeitweise in einen Container umgezogen ist.
Die Verpflichtung der Dienststelle zur Erstattung der durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten ist in § 44 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt. Nach § 47 BPersVG hat die Dienststelle für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat soll in die Lage versetzt werden, unabhängig vom Dienststellenleiter die Art und Weise seiner Aufgabenerfüllung bestimmen zu können.
Das Personalratsbüro
Da die räumliche Ausstattung eines Personalrats so sein muss, dass er seinen Aufgaben ohne Zeitverlust ordnungsgemäß nachkommen kann, benötigen Sie natürlich einen eigenen Raum. Ihr Dienstherr muss Ihnen daher einen Raum für die laufende Geschäftsführung sowie für die Durchführung von Sitzungen und Sprechstunden zur Verfügung stellen. Als Personalrat haben Sie Anspruch auf einen Raum mittlerer Art und Güte, der sich grundsätzlich im Dienstgebäude des Dienststellenleiters befindet.
Ob Ihnen ein Raum ausschließlich und dauernd zur Verfügung zu stellen ist oder ob es ausreicht, Ihnen den Raum nur tage- bzw. stundenweise zu überlassen, hängt vom objektiven Bedarf und den Möglichkeiten der Dienststelle ab. Verfügt sie nicht über geeignete Räume, ist sie zur Anmietung eines Raums verpflichtet.
Rechtsprechung für Betriebsräte
Für die Privatwirtschaft, also für Betriebsräte, gibt es dazu Rechtsprechung. Die Räumlichkeiten müssen ausreichend groß sein, über eine angemessene Einrichtung, Belüftung und Heizung verfügen. Die Größe der Betriebsratsräume muss so bemessen sein, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Gremiums gewährleistet ist. Von der Lage her müssen sie für alle Betriebsangehörigen so zugänglich sein, dass ohne Weiteres eine Zusammenkunft auch mit externen Personen ungestört und frei von Kontrollen möglich ist, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (30.9.2011, Az. 10 TaBV 23/11).
Die Räume bedürfen einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage (LAG Schleswig-Holstein, 19.9.2007, Az. 6 TaBV 14/07). Bei 5 Betriebsräten ist eine Raumgröße von mindestens 20 m² angemessen.
Bei 13 Gremiumsmitgliedern, von denen mehrere freigestellt sind, reicht ein Raum von 20 m² nicht aus. Bei einem Raum von 30 m² ist gewährleistet, dass die 3 freigestellten Gremiumsmitglieder gleichzeitig Büroarbeit erledigen und mit weiteren Personen gemeinsame Besprechungen durchführen können (Arbeitsgericht Flensburg, 27.10.2016, Az. 2 BV 18/16).
Zum Schallschutz
Hat der Betriebsrat Anspruch auf Überlassung eines Raums für seine laufende Geschäftsführung, muss dieser Raum verschließbar sein. Er muss auch optisch und akustisch zumindest so weit abgeschirmt sein, dass ihn Fremde von außen nicht leicht einsehen oder abhören können (LAG Köln, 19.1.2001, Az. 11 TaBV 75/00).
Zurück zur Frage zum Bürocontainer
Gegen einen modernen Bürocontainer spricht aus meiner Sicht nichts. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen Sie auch weiterhin möglichst unbemerkt aufsuchen können. Dafür ist es insbesondere erforderlich, dass sie beim Verlassen des Dienstgebäudes nicht ein- oder ausstempeln müssen, um Sie im Container aufzusuchen.
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