Frage: Ein Beschäftigter hatte einen Arbeitsunfall, der nachweislich auf eine Nachlässigkeit unseres Dienstherrn zurückzuführen ist. In seinem Arbeitsvertrag findet sich eine Klausel, nach der Sonderzahlungen gemäß § 4a EFZG für jeden Tag einer Erkrankung um ¼ zu kürzen sind. Kann das denn in seinem Fall Anwendung finden?
Ursache ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht entscheidend
Maria Markatou: Ihr Kollege soll auf jeden Fall bei der Dienststellenleitung nachfragen
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die Ursache der Krankheit nicht an. Denkbar wäre es also auch, dass der Dienstherr die Sonderzahlung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kürzt. Dies halte ich allerdings zumindest dann für problematisch, wenn die Ursachen für den Unfall oder die Krankheit in der Dienststelle gesetzt wurden. Dann ist der Arbeitnehmer nämlich doppelt „belastet“: mit der Krankheit, deren Ursache im Lager des Dienstherrn liegt, und mit der Kürzung der Sonderzahlung.
Es käme auch sicher bei der restlichen Belegschaft schlecht an, wenn die Sonderzahlung gekürzt würde, obwohl der Unfall in der Dienststelle geschehen ist oder die Krankheit durch die Arbeit verursacht wurde.
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