Frage: Einer unserer Kollegen ist in Elternzeit. Er hatte erst 2 Jahre beantragt und dann auf 3 verlängert. Für ihn wurde eine Vertretung befristet eingestellt. Als Sachgrund ist die Vertretung des Kollegen für die Dauer der Elternzeit eingetragen. Jetzt hat unsere Dienststellenleitung dem Kollegen wegen der Verlängerung einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt. Zusätzlich zum eigentlichen Befristungsgrund hat sie nun noch einen Endtermin aufgenommen. Ist das denn zulässig? Was sollen wir unserem Kollegen raten?
Kollege muss gefragt werden
Maria Markatou: Zustimmung ist Pflicht!
So geht das auf keinen Fall bzw. nur, wenn Ihr Kollege zustimmt. Im ersten Vertrag wurde nur eine sogenannte Zweckbefristung geschlossen. Die Vertretung erfolgte zum Zweck der Überbrückung der Elternzeit des Kollegen. Der Zweck ist erfüllt, wenn der Kollege in Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt – dies kann nach 2 Jahren sein oder eben nach 3.
Jetzt ergänzt Ihre Dienststellenleitung den Vertrag noch um eine zeitliche Komponente. Das heißt für den Vertreter, dass er in jedem Fall zu diesem Termin „draußen ist“. Und zwar egal, ob der Kollege noch in Elternzeit ist oder nicht. Damit ist die zusätzliche zeitliche Befristung eine Verschlechterung. Für diese benötigt Ihre Dienststellenleitung auf jeden Fall die Einwilligung der Vertretung. Die Vertretungskraft muss den neuen Vertrag nicht unterschreiben, sondern es gilt der erste fort. Daran kommt auch Ihr Dienstherr nicht vorbei. Das muss ihm klar sein – wenn nicht, dann sagen Sie es ihm noch mal.
Eine Zweck-Zeit-Kombination ist in Bezug auf die Befristung der Elternzeit natürlich grundsätzlich möglich – aber eben nicht wie hier in 2 Schritten. Viele Dienstgeber bevorzugen diese Form der Befristung, denn sie bietet ihnen mehr Sicherheit. Einerseits hat Ihre Dienststellenleitung eine Ersatzkraft, andererseits hat sie auch den Endtermin der Vertretung schon verbindlich festgelegt. So weiß die Dienststellenleitung, wie lange sie sich höchstens bindet. Als Personalrat können Sie gegen diese Kombination nichts tun. Sie haben bei der Einstellung aber ein Mitbestimmungsrecht. Dieses gilt auch für die Einstellung von befristeten Arbeitskräften.
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