Frage: Eine Mitarbeiterin hat im August 2021 einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, dieser wurde abgelehnt. Sie erhob Widerspruch und im Januar 2023 wurde ihr eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt. Bekommt sie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nun auch rückwirkend zugesprochen?
§ 208 SGB IX: Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr […]
Maria Markatou: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.4.2021 (Az. 2 Sa 59/20) entschieden, dass ein Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft nicht verpflichtet ist, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zusatzurlaub des § 208 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hinzuweisen, mit der Folge, dass der Zusatzurlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt. Dem Kläger des Falls stand kein Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 SGB IX zu, weil dieser nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen war.
Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt, finden nach § 208 Abs. 3 SGB IX auch für die Übertragung des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist die Behinderung auch nicht offenkundig, verfällt der Zusatzurlaub auch dann mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten zum Verfall des Urlaubs nicht nachgekommen ist (Bundesarbeitsgericht, 30.11.2021, Az. 9 AZR 143/21). Andernfalls verfällt er wohl nicht.
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