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Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) findet sich keine Regelung zum Abstimmungsverfahren an sich. Ob Sie also in geheimer Wahl, durch Handheben, Urnenwahl … abstimmen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, dass Sie sich auf ein Verfahren einigen und sich auch daran halten.
Möchte ein einzelnes Personalratsmitglied eine geheime Abstimmung, sollten Sie diesem Wunsch regelmäßig Rechnung tragen. Sie können davon ausgehen, dass das Mitglied persönliche Gründe hat, diesen Antrag zu stellen. Deswegen ist über diesen Antrag auch nicht abzustimmen, sondern ihm ist grundsätzlich Folge zu leisten. Allerdings: Kommen Sie dem Wunsch nicht nach, hat Ihr Kollege kein einklagbares Recht auf Abstimmung im Geheimen.
Diese Stimmenmehrheiten schreibt das BPersVG vor
Der Personalrat fasst seine Beschlüsse regelmäßig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied ist anwesend, wenn es an der Sitzung teilnimmt. Eine Enthaltung gilt als Ablehnung, § 39 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, § 37 Abs. 1 Satz 3 BPersVG.
Qualifizierte Mehrheiten sind für Einzelfälle im Gesetz geregelt, so z. B. für den Fall des Rücktrittsbeschlusses und die Änderung und Verabschiedung der Geschäftsordnung, § 27 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG. Hier ist die Mehrheit der Stimmen des Personalrats erforderlich, nicht nur die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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