Gibt es ein vorgegebenes Abstimmungsverfahren?

17. Januar 2024

Lesezeit 1 Minute

Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) findet sich keine Regelung zum Abstimmungsverfahren an sich. Ob Sie also in geheimer Wahl, durch Handheben, Urnenwahl … abstimmen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, dass Sie sich auf ein Verfahren einigen und sich auch daran halten.

Möchte ein einzelnes Personalratsmitglied eine geheime Abstimmung, sollten Sie diesem Wunsch regelmäßig Rechnung tragen. Sie können davon ausgehen, dass das Mitglied persönliche Gründe hat, diesen Antrag zu stellen. Deswegen ist über diesen Antrag auch nicht abzustimmen, sondern ihm ist grundsätzlich Folge zu leisten. Allerdings: Kommen Sie dem Wunsch nicht nach, hat Ihr Kollege kein einklagbares Recht auf Abstimmung im Geheimen.

Diese Stimmenmehrheiten schreibt das BPersVG vor

Der Personalrat fasst seine Beschlüsse regelmäßig mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied ist anwesend, wenn es an der Sitzung teilnimmt. Eine Enthaltung gilt als Ablehnung, § 39 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, § 37 Abs. 1 Satz 3 BPersVG.

Qualifizierte Mehrheiten sind für Einzelfälle im Gesetz geregelt, so z. B. für den Fall des Rücktrittsbeschlusses und die Änderung und Verabschiedung der Geschäftsordnung, § 27 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG. Hier ist die Mehrheit der Stimmen des Personalrats erforderlich, nicht nur die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Wichtig: Denken Sie an Ihre landesgesetzlichen Personalvertretungsregelungen

Denken Sie gerade bei diesen Formalien an Ihr Landesgesetz. Hier können sich Abweichungen und auch Sonderregelungen finden, die Sie zwingend beachten müssen, da Ihr Beschluss sonst unwirksam sein kann. Ihr Dienstherr muss Ihnen immer ein aktuelles Gesetz zur Verfügung stellen. Alternativ können Sie dieses natürlich auch im Internet tagesaktuell einsehen.

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