Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?

22. Februar 2022

Frage: Eine seit 10 Jahren beschäftigte Mitarbeiterin aus dem Sozialamt hat sich an uns als Personalrat gewendet. Sie ist angestellt, also keine Beamtin. Nun ist sie dem Job nicht mehr gewachsen und möchte durch einen Aufhebungsvertrag ausscheiden. Dabei verlangt sie allerdings auch eine Abfindung und wir sollen als Personalrat nun dafür sorgen, dass sie eine erhält. Unter welchen Voraussetzungen gibt es eigentlich eine Abfindung? Gibt es regelmäßig einen Anspruch darauf?

In der Regel angemessen

Die Regelabfindung ist häufig eine angemessene Summe.

Maria Markatou: Es gilt der Grundsatz, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn ihm oder ihr gekündigt wird oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Ihr Dienstherr muss also nicht automatisch eine Abfindung zahlen.

Nur in Ausnahmefällen ist eine Abfindung Pflicht. Solch eine Zahlungsverpflichtung kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben:

●   tarifvertragliche Regelung

●   innerbetrieblicher Sozialplan

●   bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn eine Abfindung freiwillig angeboten wird

●   Nachteilsausgleich

●   Urteil im Kündigungsschutzprozess

●   Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrags

●   Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung

Manche Tarifverträge sehen spezielle Regelungen vor, nach denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Meist finden sich solche Regelungen in Rationalisierungsschutzabkommen. Das finden wir allerdings im öffentlich-rechtlichen Bereich sehr selten.

Keine Pflicht zur Abfindungszahlung besteht insbesondere dann, wenn

●  ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin selbst gekündigt hat,

●  er oder sie eine ausgesprochene Kündigung widerstandslos hinnimmt,

●  eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsaufhebung von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter erbeten wurde,

●  das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat, hier gilt dann nämlich noch keinerlei Kündigungsschutz (Ausnahme: schwangere Mitarbeiterinnen, die bereits in den ersten 6 Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz genießen),

●  es sich bei Ihrer Dienststelle um einen Kleinbetrieb mit in der Regel 10 oder weniger Mitarbeitern handelt, hier findet das KSchG keine Anwendung.

Abfindung im Aufhebungsvertrag – Geld gegen Arbeitsplatz

Um einem Irrtum gleich zu begegnen: Ein Aufhebungsvertrag begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung. Das mögen zwar viele Mitarbeiter erwarten, ist aber absolut nicht der Fall. Eine mögliche Abfindung muss ausdrücklich in der Aufhebungsvereinbarung festgelegt sein.

Die Regelabfindung

Ob und in welcher Höhe Ihr Dienstherr eine Abfindung zahlen muss, ist damit reine Verhandlungssache. Und das Ergebnis hängt von viel Verhandlungsgeschick ab. Eine häufig verwendete Berechnungsformel für die sogenannte Regelabfindung lautet so:

durchschnittliches Bruttomonatsgehalt ¸ 2 ´ Anzahl der Beschäftigungsjahre

Berechnungsbeispiel:

3.500 € : 2 * 5 = 8.750 €

Das obige Beispiel soll und kann jedoch lediglich zur Orientierung dienen. Denn je besser der Kündigungsgrund des Dienstherrn ist, desto niedriger wird die Abfindung.

Für eine Abfindungsklausel bietet sich folgende Musterformulierung an:

„Zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstands zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von … € brutto.“

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