Impfpflicht ab dem 15.3.2022 – wen trifft es genau?

03. Januar 2022

Frage: Wir haben ja nun die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Deutschland. Allerdings sind wir uns nicht ganz sicher, wen es nun alles trifft und ob wir auch betroffen sind. Können Sie uns helfen?

Maria Markatou: Gern. Die Impfpflicht gilt ab dem 15.3.3022, also ist ab dem 16.3.2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich. Betroffene Einrichtungen sind:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • sozialpädiatrische Zentren
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
  • voll- und teilstationäre Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen
  • ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge