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Frage: „Zum 1.11.2023 hat die Dienststelle einen neuen Mitarbeiter eingestellt. Die Personalratsanhörung zur Einstellung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dann aber ist der Mitarbeiter vor Arbeitsantritt erkrankt (er hatte einen Autounfall) und konnte seine Stelle erst am 15.12.2023 antreten. Jetzt fragen wir uns, ob wir hier erneut zur Einstellung hätten angehört werden müssen. Der Neue kam ja erst rund 6 Wochen später in die Dienststelle.“
Maria Markatou: Keine erneute Beteiligung nötig
Meines Erachtens müssen Sie in diesem Fall nicht erneut beteiligt werden. Wenn Sie § 78 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG lesen, steht dort „der Personalrat bestimmt mit bei Personalangelegenheiten bei Einstellung …“ und das hat er hier ja auch getan – krankheitsbedingt hat sich nur der tatsächliche Einstieg, der erste Arbeitstag vor Ort, nach hinten verschoben. Ihr Dienstherr muss Ihnen im Rahmen der Mitbestimmung alle Informationen zu der beabsichtigten Einstellung geben, die ihm selbst auch vorliegen. Bei Neueinstellungen sind auch die Personalien aller Bewerber (auch der abgelehnten) mitzuteilen und die Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Lebenslauf usw.) vorzulegen.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber auch nur eine relevante Information nicht gegeben hat, dann verlangen Sie diese umgehend. Beachten Sie aber, dass Ihnen Ihr Dienstherr nur die Unterlagen vorlegen muss, die ihm auch vorliegen. Auch Ihre Äußerungsfrist läuft nur an, wenn Ihnen alle Informationen gegeben wurden. Können Sie nicht gleich entscheiden – wegen eines Informationsmangels –, dann fordern Sie die Informationen nach, die Ihnen fehlen.
Etwas anderes – also eine erneute Mitbestimmungspflicht – könnte sich dann ergeben, wenn sich nicht nur der Einstieg nach hinten verschiebt, sondern auch noch mal am Arbeitsverhältnis an sich gefeilt wird. Wenn der Mitarbeiter auf einmal auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden soll, wenn er anders eingruppiert werden soll … denn dann ändern sich ja die Einstellungsvoraussetzungen. Aber so, wie ich Ihre Anfrage lese, war das ja in Ihrem Beispiel nicht der Fall.
Achten Sie als Personalrat darauf, dass eine mitbestimmungspflichtige Einstellung in der Dienststelle auch in den folgenden Fällen vorliegt:
- wenn eine Befristung verlängert oder entfernt wird
- wenn eine Teilzeitstelle zu Vollzeit aufgestockt wird
- wenn Lehrlinge, Auszubildende, Praktikanten oder Leiharbeitnehmer angestellt werden
- bei Volontären und auch bei studentischen Aushilfen
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