Ist eine Gleichstellung für Beamte möglich?

04. Februar 2022

Frage: Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 kann man sich ja einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Gilt das eigentlich nur für Arbeitnehmer oder auch für Beamte? Denn Letztere sind ja theoretisch „unkündbar“.

Maria Markatou: Das ist eine wirklich gute Frage, die sich gar nicht so leicht beantworten lässt. Denn eine Gleichstellung für Beamte ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Eine Gleichstellung hat Vorteile wie

  • einen besonderen Kündigungsschutz,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung und
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste.

Nicht dazu zählen allerdings der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung. Diese Leistungen erhält ein Gleichgestellter nicht.

Das sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung:

1.  Erforderlich ist, dass das Versorgungsamt einen GdB von 30 oder 40 festgestellt hat.

2.  Die Behinderung muss ein wesentlicher Grund dafür sein, dass der behinderte Mensch einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.

Die Problematik bei Beamten

Eine Gleichstellung für Beamte ist – wie bereits erwähnt – nur unter besonderen Umständen möglich. Immerhin sind sie ja quasi unkündbar und deshalb besonders stark geschützt, so das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 1.3.2011 (Az. B 7 AL 6/10 R).

Andererseits ist davon auszugehen, dass die Gleichstellung eines Beamten nicht schon generell wegen seiner Unkündbarkeit ausscheidet. Denn § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX nimmt auf § 156 SGB IX Bezug, der den Begriff des Arbeitsplatzes als Stelle definiert, auf der Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende beschäftigt werden.

Besondere Gefährdung erforderlich

Die Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes dient dazu, bei einer Arbeitsplatzgefährdung den Arbeitsplatz sicherer zu machen. Deshalb bedarf es einer besonderen Prüfung bei Personengruppen mit einem „sicheren Arbeitsplatz“, wie bei Beamten, Richtern auf Lebenszeit und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz. Bei diesen Personengruppen können die allgemeinen Voraussetzungen der Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung zwar vorliegen. Es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutzes der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nicht behinderten Kollegen (BSG, 6.8.2014, Az. B 11 AL 16/13 R).

Ein Gleichstellungsanspruch wegen einer Arbeitsplatzgefährdung ist beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde aufgelöst wird.

Eine Arbeitsplatzgefährdung mit Nachweis, dass der Arbeitsplatz unsicherer ist als bei einem nicht behinderten Kollegen, liegt auch vor, wenn einem Beamten behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht (BSG, 1.3.2011, Az. B 7 AL 6/10 R).

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