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Frage: „Einer unserer Kollegen arbeitet in Altersteilzeit. Er ist noch in der Arbeitsphase, muss also für die Freistellungsphase noch Guthaben aufbauen. Kann er trotzdem Pflegezeit für sich beanspruchen? Wir finden das problematisch. Es handelt sich auch nicht um eine Kurzzeitpflege, sondern er will gleich mehrere Monate aussetzen.“
Maria Markatou: Eventuell muss nachgearbeitet werden
Altersteilzeit ist ein Beschäftigungsmodell, bei dem Arbeitnehmer schrittweise in den Ruhestand entlassen werden. Dies kommt für Mitarbeiter infrage, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Alle Einzelheiten hierzu sind im Altersteilzeitgesetz geregelt.
Altersteilzeit liegt danach nur vor, wenn ein Arbeitnehmer zum begünstigten Personenkreis gehört und für ihn der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge bezahlt werden. In der Pflegezeit ruht das Arbeitsverhältnis, es fließt kein Geld. Somit werden keine Rentenbeiträge und damit auch keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Altersteilzeit kann damit nicht mehr vorliegen und es wird kein Wertguthaben für die Freistellungsphase erarbeitet. Entsprechend verschiebt sich die Freistellungsphase in die Zukunft – es muss nachgearbeitet werden. Also sollte der Arbeitnehmer von der Pflegezeit in der Altersteilzeit lieber Abstand nehmen, soweit ihm dies möglich ist.
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