Frage: Unser Dienstherr hat einen Personalrat abgemahnt, weil dieser sich für seine Personalratstätigkeit nicht abgemeldet hatte. Geht das überhaupt? Können Personalräte tatsächlich abgemahnt werden?
Art des Verstoßes ist ausschlaggebend
Dienstherr muss bei der Wahl von Sanktionen immer zwischen einem Verstoß gegen Dienstpflichten oder Personalratspflichten unterscheiden.
Maria Markatou: Nur dienstvertragliche Pflichtverletzungen darf Ihr Dienstherr abmahnen. Will er einen Personalrat wegen einer Pflichtverletzung sanktionieren, muss er also nach der Art des Pflichtverstoßes differenzieren. Das heißt, er muss prüfen, ob der Personalrat seine
● Amtspflicht als Personalratsmitglied oder
● dienstvertraglichen Pflichten
verletzt hat. Verletzt der Personalrat ausschließlich eine Amtspflicht, kommt nur ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Gremium in Betracht. Dafür muss sich der Personalrat aber schon einiges zuschulden kommen lassen, z. B. die Arbeit des Personalratsgremiums torpedieren, Arbeitsergebnisse ausplaudern oder mit Absicht falsch wiedergeben.
Die Abmeldepflicht bei Aufnahme von Personalratstätigkeit ist eine Amtspflicht, insofern kommt bei Ihnen keine individualrechtliche Abmahnung in Betracht. Ihr Dienstherr könnte nur als „Warnung“ ankündigen, dass er, falls weiterhin Amtspflichten verletzt werden, ein Ausschlussverfahren gegen das Personalratsmitglied einleiten wird.
Bei einer dienstvertraglichen Pflicht kann dann wiederum abgemahnt, im Extremfall sogar gekündigt werden. Eine Kündigung eines Mitglieds des Personalrats kommt aber nur bei einer extremen Pflichtverletzung in Betracht, etwa bei Diebstahl oder bei Gewalt gegen Kollegen. Hier muss schon einiges passieren. Als Personalrat haben Sie ja besonderen Kündigungsschutz.

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