Frage: Ein Kollege ist im Sabbatical – er hat ein Zeitguthaben aufgebaut, welches er nun abbaut. Nun ist er während seines Sabbaticals erkrankt. Wird die Dauer der Krankheitszeit nun einfach hinten drangehängt oder muss unser Dienstherr die Zeit neu genehmigen?
Maria Markatou: Das ist eine komplizierte und leider auch immer noch ungeklärte Frage. Ihr Kollege hat ja bereits erhebliche Vorleistungen erbracht, um seine längerfristige Freistellungsphase zu erwirtschaften (Sabbatical). Davon hat Ihr Dienstherr profitiert. Der Beschäftigte aber kann nun wegen der Erkrankung einen Teil seines Arbeitszeitguthabens nicht mehr zur Freistellung nutzen. Es ist ja wegen Krankheit verfallen. Denn wegen seiner Erkrankung kommt er nicht in den Genuss seiner Freistellung. Dieses Ergebnis erscheint unstreitig. Deswegen wird auch die Ansicht vertreten, dass man wie beim Urlaub verfahren soll. Sprich: Der Urlaub verfällt nicht, muss aber vom Dienstherrn neu genehmigt werden. Das Problem ist aber, dass das Bundesarbeitsgericht bei Freischichten in eine andere Richtung tendiert. Werden Überstunden durch Freischichten ausgeglichen und erkrankt der Arbeitnehmer in der Freischicht, hat er Pech. Die Freischicht verfällt wegen Krankheit.
Ich rate Ihnen, zunächst mit Ihrem Dienstherrn zu sprechen; vielleicht findet sich ja eine einvernehmliche Lösung. Will er die Rechtsprechung zu den Freischichten heranziehen, dann widersprechen Sie dem. Ihr Argument: Bei den Freischichten handelt es sich nur um einen oder 2 Tage. Beim Sabbatical geht es doch aber immer um längere Zeiträume, ähnlich wie beim Urlaub. Für die Zukunft sollten Sie schon im Sabbaticalvertrag eine Regelung zum Krankheitsfall aufnehmen.

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