Frage: Ein Kollege hatte einen Arbeitsunfall, der nachweislich auf eine Nachlässigkeit unseres Dienstherrn zurückzuführen ist. In seinem Arbeitsvertrag findet sich eine Klausel, nach der Sonderzahlungen für jeden Tag einer Erkrankung um 1/4 der durchschnittlichen Vergütung pro Arbeitstag zu kürzen sind, gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Kann das denn in seinem Fall Anwendung finden?
Steuerfreie Inflationsprämie
Wegen der gestiegenen Kosten können Arbeitnehmer eine Inflationsprämie von bis zu 3.000 € steuer und abgabenfrei erhalten. Ob es diese Prämie für Beamte geben wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Christian Lindner hat dies zwar angekündigt, geregelt wurde bis dato aber nichts.
Maria Markatou: Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die Ursache der Krankheit nicht an. Denkbar wäre es also, dass der Dienstherr die Sonderzahlung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kürzt. Dies halte ich zumindest dann für problematisch, wenn die Ursachen für den Unfall oder die Krankheit in der Dienststelle zu finden sind. Dann ist der Arbeitnehmer doppelt „belastet“: mit der Krankheit, deren Ursache im Arbeitgeberlager lag, und mit der Kürzung der Sonderzahlung.
Es käme auch sicher bei der restlichen Belegschaft schlecht an, wenn die Sonderzahlung gekürzt würde, obwohl der Unfall in der Dienststelle geschehen ist oder die Krankheit durch die Arbeit verursacht wurde.
Sagen Sie Ihrem Kollegen, dass er die Kürzung nicht akzeptieren soll. Stellt der Dienstherr auf stur, soll er die Angelegenheit anwaltlich prüfen lassen. Ich halte den Anspruch auf Rückzahlung aber grundsätzlich für gegeben.
Keine Kürzung ohne Vereinbarung
Sie haben ja geschrieben, dass Sie in Ihren Verträgen eine entsprechende Kürzungsklausel haben. Das ist auch gut so, denn ohne Klausel wäre keine Kürzung möglich. Sagen Sie dies auch Ihren Kolleginnen und Kollegen: Eine Kürzung nach § 4a EFZG gibt es nur mit entsprechender Vereinbarung.
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