Frage: In meinem Arbeitsvertrag steht, dass „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ mein Arbeitsverhältnis endet. Nun kann ich aber noch gar nicht mit 65 Jahren in Rente gehen, sondern erst, wenn ich 67 bin. Was gilt nun?
Maria Markatou: Für die meisten Arbeitsverhältnisse ist per Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung eine Beendigung mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geregelt. Wenn diese automatische Beendigung an das Erreichen der gesetzlichen Altersrente anknüpft, ist eine solche Vereinbarung nach der Rechtsprechung auch grundsätzlich wirksam. In § 33 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst findet sich eine entsprechende Regelung. Das Alter für das Erreichen der gesetzlichen Rente, die Regelaltersgrenze, war lange Zeit die Vollendung des 65. Lebensjahres. 2012 wurde die Regelaltersgrenze angehoben. Für die nach dem 1.2.1947 geborenen Arbeitnehmer erhöhte sich das Renteneintrittsalter schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 235 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI). Häufig blieb aber in den Muster-Arbeitsverträgen und den kollektivrechtlichen Regelungen die Formulierung
„Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat“ unverändert.
Altersgrenze in Dienst- und Betriebsvereinbarungen rechtmäßig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zunächst geklärt, dass eine solche starre Formulierung, jedenfalls in Dienst- und Betriebsvereinbarungen, so zu verstehen ist, dass eine Beendigung mit Erreichen der tatsächlichen Regelaltersgrenze gewollt und vereinbart ist. Denn nur so steht die Klausel im Einklang mit dem Gesetz und ist damit wirksam (BAG, 13.10.2015, Az. 1 AZR 853/13). Der Grund dafür ist, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien eine unwirksame Regelung treffen wollten. Und das Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein legitimer Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Einzelvertragliche Altersgrenze auch möglich
Nicht nur für Dienst- und Betriebsvereinbarungen gilt das zuvor Geschriebene. Bestimmt ein Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist diese Abrede als Befristung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen des Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen (BAG, 9.12.2015, Az. 7 AZR 68/14).
Also: Weder müssen Sie befürchten, noch dürfen Sie hoffen, dass wegen einer entsprechend nicht angepassten Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis vor der Bezugsmöglichkeit der Altersrente enden wird.

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