Frage: Bei uns verschwinden aus den Kühlschränken in einzelnen Büros immer wieder Essen und Getränke. Das sind doch gemeine Diebstähle! Ab wann ist so etwas strafbar und kann dafür gekündigt werden?
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden […].
Maria Markatou: Natürlich ist das Entwenden jeder einzelnen Scheibe Brot, jedes Joghurts und jeder Dose Cola ein Diebstahl, der auch angezeigt werden kann. Das Strafrecht ist dabei das eine, das Dienst- und Arbeitsrecht das andere. Generell gilt, dass beim Diebstahl geringwertigerer Gegenstände nicht gleich eine Kündigung ausgesprochen werden darf.
Mich erinnert das an ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg (10.7.2015, Az. 27 Ca 67/15). Es musste über die Kündigung einer Krankenschwester entscheiden, die 8 halbe belegte Brötchen aus dem Pausenraum entwendet und mit ihren Kollegen verzehrt hatte. Ihr eigenes Essen war zuvor gestohlen worden. Die Krankenschwester konnte ihren Job jedoch behalten, da im Rahmen der Interessenabwägung ihre lange Betriebszugehörigkeitszeit und die geringe kriminelle Energie zu ihren Gunsten berücksichtigt worden waren.
Doch Vorsicht!
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und vor allem auch Beamtinnen und Beamte sollten bei solchen Diebstählen extrem aufpassen. Das zeigt auch der zuvor genannte Fall des ArbG Hamburg. Denn auch der Diebstahl einer Kleinigkeit kann eine Kündigung nach sich ziehen. Bagatellkündigungen sind nicht per se verboten.
Aber das fremde Essen im Kühlschrank ist eine fremde Sache. Und wenn diese verspeist wird, handelt es sich um einen Diebstahl, der arbeitsrechtlich, disziplinarrechtlich und strafrechtlich geahndet werden kann. Machen Sie das Ihren Kolleginnen und Kollegen bitte klar! Im Wiederholungsfall dürften jede Kündigung und jede Entfernung aus dem Dienst rechtmäßig sein.
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