„Muss der Dienstherr auch vor der E-Zigarette schützen?“

14. November 2024

Frage: Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist ja schon lange gesetzlich geregelt. Allerdings gab es ja früher nur das Problem der klassischen Raucher und Nichtraucher. Was ist denn, wenn Kollegen eine E-Zigarette nutzen, bezieht sich der Nichtraucherschutz auch hierauf?

ArbStättV wurde im Jahr 2024 angepasst

Maria Markatou: Absolut. Der Gesetzgeber hat die neuen „Trends“ auch gesehen und daraufhin die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) angepasst.

Bis April dieses Jahres bezog sich § 5 ArbStättV seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die Gefahren durch das Rauchen von Tabak. Durch die teilweise Legalisierung von Cannabis wurde auch das § 5 ArbStättV geändert. Danach sind Beschäftigte am Arbeitsplatz vor Rauchen und Dämpfen von

  • Tabak
  • Cannabis und
  • elektronischen Zigaretten

zu schützen.

Die elektrische Zigarette, E-Zigarette, elektronische Zigarette oder Vaporiser (auch Vape oder E-Vape) genannt, ist ein Gerät, das in den meisten Fällen durch eine elektrisch beheizte Wendel eine Flüssigkeit zum Verdampfen bringt. Der dabei entstehende Nassdampf wird inhaliert. Im Unterschied zum Rauchen einer herkömmlichen Zigarette findet bei der E-Zigarette kein Verbrennungsprozess statt.

§ 5 Arbeitsstättenverordnung: Nichtraucherschutz


(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

Durch die Neuregelung des § 5 ArbStättV können E-Zigaretten nun ohne Weiteres in ein Verbot im Betrieb oder der Dienststelle einbezogen werden. Allerdings kann Ihr Dienstherr die Raucher von E-Zigaretten nicht mit den klassischen Rauchern in Raucherräume schicken, denn da wären diese ja wieder dem schädlichen Passivrauchen ausgesetzt. Er muss also andere Lösungen finden, zum Beispiel einen extra Raucherraum für die Anhänger von E-Zigaretten schaffen.

Welche Schutzmaßnahmen Ihr Dienstherr ergreifen kann

Ihr Dienstherr kann seiner Schutzpflicht nachkommen durch

  • bauliche,
  • technische oder
  • organisatorische Maßnahmen.

Möglich sind beispielsweise

  • Trennung von Konsumenten/Abstinenten,
  • Schaffung von Raucherzonen oder
  • lüftungstechnische Maßnahmen.

Ihr Dienstherr kann aber auch gemeinsam mit Ihnen als Personalrat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein allgemeines Rauchverbot erlassen. Eine Verpflichtung von Dienstherren, einen Konsum zu gewährleisten, besteht nämlich nicht.

Ich rate Ihnen auf jeden Fall zu einem allgemeinen Verbot (auch zum allgemeinen Verbot des Konsums jedwelcher Drogen). Ging es früher nur um die Zigaretten, kommt jetzt noch Cannabis hinzu, die Vapes … das wird in einer Regelung unübersichtlich und kompliziert. Ein Verbot ist der einfachste Weg! Alles andere ist mit Kosten und Organisation verbunden, die man besser in andere Dinge investieren kann. Zum Beispiel in steuerbegünstigte Maßnahmen zur Gesundheit.

Denken Sie auch an den Gesundheitsschutz in Ihrer Dienststelle

Viele Menschen denken, dass eine E-Zigarette nicht gesundheitsschädlich ist und auch der Konsum von Cannabis nicht so schlimm ist, da es ja auch medizinisch eingesetzt wird. Dem ist aber nicht so. Zigaretten, Vapes und auch Cannabis bergen große Gefahren für die Gesundheit. Regen Sie daher doch im Rahmen des Gesundheitsmanagements an, dass in einem Vortrag oder Flyer auf diese Gefahren aufmerksam gemacht wird. Vielleicht wird der ein oder andere so von dem Konsum abgehalten.

Fazit: Erweiterter Regelungsbereich macht den Schutzauftrag komplizierter


Je mehr Wahlmöglichkeiten die Raucher erhalten haben, umso komplizierter wird der Nichtraucherschutz für Ihren Dienstherrn. Appellieren Sie an die Vernunft Ihrer Kollegen – man kann auch einfach außerhalb des Dienstgeländes in der Pause rauchen und gar nicht in der Dienststelle. Ich finde diese Rücksicht auf die nicht konsumierenden Kolleginnen und Kollegen nicht zu viel verlangt.

E-Zigarette Gesundheitsschutz
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge