Frage: Unser Dienstgeber hat einem Kollegen das Kündigungsschreiben per Post zugeschickt. Er unterhält eine Postfachadresse. Wir fragen uns jetzt, wann die Kündigung zugeht: mit dem Ablegen ins Postfach oder erst, wenn der Mitarbeiter das Postfach leert? Was gilt denn hier?
Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei Gericht erhoben werden (§ 4 KSchG).
Maria Markatou: Kündigen Dienstherren Beschäftigten, haben diese nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Lassen sie diese Frist ungenutzt verstreichen, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung, also dem Gelangen der Kündigung in den Machtbereich des Kündigungsempfängers. Dieser Zugang ist bei einem Einwurf in den Briefkasten noch einfach zu bestimmen.
Bei einem Postfach wird dies schon schwieriger. Hier ist nicht mit einer täglichen Leerung zu rechnen, also fällt der Tag des Ablegens im Postfach schon mal weg. Aber: Kann der Arbeitnehmer keinen konkreten Leerungszeitpunkt belegen, gehen Schreiben in jedem Fall nach der 7-tägigen Leerungsfrist zu (Landesarbeitsgericht Köln, 4.12.2006, Az. 14 Sa 873/06).
Das heißt für Sie: Postfach hin oder her – nach 7 Tagen ist die Kündigung in jedem Fall zugegangen und die 3-Wochen-Frist beginnt. Am besten ist, Ihr Kollege notiert sich den Tag der Leerung seines Postfachs und handelt unverzüglich, sobald er die Kündigung in Händen hält. Sonst läuft er nur Gefahr, die Klagefrist zu versäumen. Das lohnt sich nicht!
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