Rückzahlungsvereinbarung: Aussparung der Elternzeit möglich?

06. Mai 2023

Frage: Einer Kollegin soll eine nicht ganz billige Fortbildung finanziert werden. Deshalb möchte unser Dienstherr gern mit ihr eine Rückzahlungsvereinbarung schließen. Diese soll greifen, wenn unsere Kollegin die Dienststelle innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Schulung verlässt. Nun ist unsere Dienststellenleitung auf die Idee gekommen, dass unsere Kollegin im Anschluss an die Maßnahme zunächst länger in Elternzeit gehen könnte und so die Rückzahlungsvereinbarung „ins Leere“ läuft. Deshalb will sie die Elternzeit von der 3-jährigen Bindungsfrist ausnehmen. Geht das?

Elternzeit zählt dazu

Ihre Dienststellenleitung muss die Elternzeit bei Rückzahlungsvereinbarungen berücksichtigen

Maria Markatou: Finanziert Ihre Dienststellenleitung Ihrer Kollegin eine geeignete Fortbildung, kann sie eine Rückzahlungsklausel vereinbaren. Diese muss vorsehen, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung der Kollegin anteilig bei entsprechendem Verbleiben in der Dienststelle reduziert. Bei der Elternzeit stellt sich in der Tat das von Ihnen angesprochene Problem. Aber Sie können Ihre Kollegin beruhigen und Ihrer Dienststellenleitung eine klare Absage erteilen:

Das Dienstverhältnis ruht während der Elternzeit nur, es endet nicht. Auch die Monate der Elternzeit zählen somit zur „Bleibezeit“. Meines Erachtens kann die Elternzeit nicht ausgeklammert werden.

Elternzeit Rückzahlungsvereinbarung
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