Frage: Bei uns in der Dienststelle erhalten Beschäftigte, die freiwillig aus der Dienststelle ausscheiden, oft eine Abfindung. Das Problem dabei ist: Die Abfindung ist zu versteuern. Außerdem kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit gegen die Mitarbeiter verhängen. Etwa wenn sie einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung unterschreiben. Das trübt dann vielen die Freude über die Abfindung. Unsere Dienststellenleitung hat jetzt Folgendes vorgeschlagen: Eine „Umetikettierung“ soll helfen: Sie bezeichnet die Abfindung nicht als Abfindung, sondern als Entschädigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Diese ist steuerfrei und eine Sperrzeit wird auch nicht verhängt. Sollen unsere Kolleginnen und Kollegen da mitmachen?
Maria Markatou: Dies klingt zwar verlockend, ist aber auch gefährlich, vor allem wenn es keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung gibt. Das wiederum bringt Ihre Dienststellenleitung und den Arbeitnehmer in die Gefahr eines Strafverfahrens, denn es handelt sich um Steuerbetrug.
Manchmal wird versucht, das Ganze durch einen Vergleich elegant zu lösen: Eine Entschädigung laut AGG gibt es dann, wenn der Arbeitnehmer Indizien darlegen kann, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Ihre Dienststellenleitung müsste sich dann entlasten, das ist langwierig und schwierig.
Also schließen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtet sich Ihre Dienststellenleitung, eben die besagte „Entschädigung“ zu bezahlen. Klar bleibt aber: Beides ist Betrug. Deswegen sage ich: Finger weg und lieber Steuern zahlen!
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