Umfang des Zustimmungsverfahrens bei der Einstellung?

06. Mai 2023

Frage: Bei der Einstellung haben wir ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Worüber wir immer wieder mit unserem Dienstherrn in Streit geraten, ist, wie umfänglich er hier das Zustimmungsverfahren betreiben muss. Sprich: Welche Bewerbungsunterlagen muss er uns vorlegen? Nur die der Bewerber, die in die engere Wahl kommen, oder auch die der Bewerber, die nicht berücksichtigt werden?

Pochen Sie auf Ihr Recht

Sie haben einen Informationsanspruch (§ 66 BPersVG für den Bund). Lassen Sie sich deshalb auf keinen Fall abspeisen.

Maria Markatou: Ihre Dienststellenleitung muss Ihnen alle Bewerbungsunterlagen vorlegen. Auch die der Bewerber, die sie nicht berücksichtigt hat. Denn als Personalrat sollen Sie ja Anregungen zur Bewerberauswahl geben können. Das können Sie nur, wenn Ihnen alle Unterlagen vorgelegen haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies für Betriebsräte schon vor langer Zeit so entschieden (19.5.1981, Az. 1 ABR 109/78 und auch 28.6.2005, Az. 1 ABR 26/04). Ob Sie Ihre Zustimmung allein deshalb verweigern können, weil Ihnen Unterlagen aussortierter Bewerber nicht vorgelegt werden, ist zweifelhaft. Denn trotz der Nichtvorlage kann die Entscheidung Ihrer Dienststellenleitung ja richtig sein.

Tipp: Schriftlich sind Sie auf der sicheren Seite

Hier Verlangen Sie von Ihrem Dienstherrn immer, dass er Zustimmungsverfahren schriftlich einleitet. Denn Sie haben nach der Einleitung 10 Arbeitstage Zeit, ihm Ihre Entscheidung mitzuteilen. Hat er das Verfahren nicht schriftlich eingeleitet, könnten Sie in Beweisschwierigkeiten geraten, wann die 10-Tage-Frist abgelaufen ist.

Gleichberechtigung Fehlanzeige

Frauen beantragten im Jahr 2022 durchschnittlich 14,6 Monate Elternzeit, Männer dagegen nur 3,6 Monate (Quelle: www.statista.de). Ein Kind zu bekommen ist für Frauen nach wie vor eine Karrierebremse. Es wird wohl noch lange dauern, bis hier Gendergerechtigkeit herrschen wird.

Beim Elterngeld liegen die männlichen Bezieher bei 21,6 %. Auch hier sind die Frauen also noch klar im „Vorteil“. Ist ja auch logisch: Wenn diese länger in Elternzeit gehen, beziehen sie auch das Elterngeld länger als die Männer, die sich nur die Partnermonate abholen. Bleibt zu hoffen, dass in Zukunft mehr Männer die Elternzeit wagen werden.

Bewerberauswahl Zustimmungsverfahren
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