„Unterlassene Ausschreibung: Bestimmen wir <br>als Personalrat mit?“

22. August 2024

Frage: Eine Kollegin wurde für einen befristeten Zeitraum an einen Träger unserer Dienststelle (wir sind eine gemeinsame Einrichtung) abgeordnet. Bei der Rückkehr auf ihren ursprünglichen Dienstposten wurde auf eine Dienstpostenausschreibung verzichtet. Wir fragen uns, ob das so rechtens ist. Hätten wir nicht mitbestimmen müssen?

Info: Gemeinsame Einrichtungen: Agentur für Arbeit und Jobcenter


Gemeinsame Einrichtungen finden Sie bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern. Im Regelfall bilden die Träger (Agentur für Arbeit) der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Kommunen eine gemeinsame Einrichtung (gE). Dies ist das Jobcenter.

Mitbestimmungsrecht besteht nach BPerSVG

Maria Markatou: Ihr Dienstherr hat rechtswidrig gehandelt

Sie haben ganz recht, ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) (Mitbestimmung beim Absehen der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen). Nach dieser Vorschrift bestimmen Sie, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, mit. Dazu muss nur eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht bestehen. Ist dies der Fall, erstreckt sich Ihre Mitbestimmung auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht erfüllt sind.

Damit hätte Sie Ihr Dienstherr bei der Frage, ob Ausschreibung ja oder nein, involvieren müssen. So auch das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung von April 2024 (11.4.2024, Az. 5 P 5.22). Das heißt für Sie, dass Sie Ihre mangelnde Mitbestimmung rügen können.

Fazit: Denken Sie an landesgesetzliche Regelungen


Nicht nur im BPersVG geht es um Stellenausschreibungen. So regelt z. B. § 73 Nr. 2 PersVG NRW eine Mitwirkung bei Stellenausschreibungen (aber nicht ausdrücklich bei deren Verzicht). Ihre Kollegen aus NRW bestimmen somit bei den Ausschreibungen nicht mit. Ebenso wirken Ihre Kollegen aus Berlin lediglich mit, § 90 Nr. 6 PersVG Berlin. In Brandenburg wiederum bestimmen Ihre Kollegen bei der Bestimmung von allgemeinen Regelungen zur Ausschreibung mit, § 66 Nr. 15 LPVG Brandenburg. Hier kann also auch geregelt werden, dass man bei der „Nichtausschreibung“ mitbestimmt.

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