Frage: Eine Kollegin wurde für einen befristeten Zeitraum an einen Träger unserer Dienststelle (wir sind eine gemeinsame Einrichtung) abgeordnet. Bei der Rückkehr auf ihren ursprünglichen Dienstposten wurde auf eine Dienstpostenausschreibung verzichtet. Wir fragen uns, ob das so rechtens ist. Hätten wir nicht mitbestimmen müssen?
Mitbestimmungsrecht besteht nach BPerSVG
Maria Markatou: Ihr Dienstherr hat rechtswidrig gehandelt
Sie haben ganz recht, ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) (Mitbestimmung beim Absehen der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen). Nach dieser Vorschrift bestimmen Sie, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, mit. Dazu muss nur eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht bestehen. Ist dies der Fall, erstreckt sich Ihre Mitbestimmung auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht erfüllt sind.
Damit hätte Sie Ihr Dienstherr bei der Frage, ob Ausschreibung ja oder nein, involvieren müssen. So auch das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung von April 2024 (11.4.2024, Az. 5 P 5.22). Das heißt für Sie, dass Sie Ihre mangelnde Mitbestimmung rügen können.
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