Frage: Ein Beschäftigter in unserer Dienststelle feiert nächsten Monat sein 25-jähriges Dienstjubiläum. Allerdings arbeitet er nur in Teilzeit, 20 Stunden in der 5-Tage-Woche. Unser Dienstherr möchte deswegen seine Jubiläumszuwendung anteilig kürzen. Geht das? Wir finden das nicht ganz fair. Die Diensttreue hängt doch nicht von der Arbeitszeit ab.
Kürzung der Jubiläumszuwendung wegen Teilzeit
ist nicht möglich
Maria Markatou: Dienstherr muss sich an die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) halten
Nein, das geht nicht. Ihr Dienstherr darf hier nichts kürzen, er muss sich strikt an die tarifvertragliche Regelung halten. Sie haben das sehr gut erkannt! § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD legt die Höhe der Jubiläumszahlung fest. Ab
- einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren erhalten Sie eine Jubiläumszahlung von 350 € und ab
- einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren erhalten Sie eine Jubiläumszahlung von 500 €.
In § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD heißt es ausdrücklich, dass Teilzeitbeschäftigte die Jubiläumszahlung in voller Höhe erhalten. Da kommt Ihr Dienstherr also nicht drumherum. Und ganz ehrlich: Die Welt sind die Jubiläumszahlungen ja wirklich nicht! 350 € bzw. 500 € – man freut sich, aber große Sprünge lassen sich damit ja auch nicht machen.
Praxishinweis: Vor dem TVöD galt der Bundes-Angestelltentarifvertrag. Nach § 14 Abs. 2 TVÜ Bund/VKA werden bei übergeleiteten Beschäftigten die bis zum 30.9.2005 zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt. Denken Sie auch hieran, gerade wenn es an das 40-jährige Jubiläum geht. Es wäre schade, wenn hier Zeiten bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nicht berücksichtigt würden und der Kollege erst später in den Genuss der Zuwendung kommt.
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