Frage: Es ist ja so, dass nicht immer alle Mitglieder des Personalrats anwesend sind. Der eine ist im Urlaub, der andere auf Dienstreise oder auch einfach mal arbeitsunfähig. Während der Abwesenheitszeit rückt dann ein Ersatzmitglied nach. Nun hatten wir letzte Woche eine Sitzung am späten Nachmittag. Ein Kollege besuchte an diesem Tag ein Seminar. Deswegen gingen wir davon aus, dass er nicht an der Sitzung teilnehmen wird, und haben ein Ersatzmitglied geladen. Dann stellte sich heraus, dass unser Kollege doch teilnehmen wollte, sich jetzt benachteiligt fühlt und all unsere Beschlüsse von besagtem Tag anfechten möchte. Kann er das – war er denn wirklich nicht an der Teilnahme „verhindert“? Denn dann wären wir ja aus dem Schneider.
Wie soll sich der Personalrat verhalten?
Maria Markatou: Verhinderung ist Verhinderung
Sie handeln ganz richtig: Ist ein Mitglied des Personalrats verhindert, rückt ein Ersatzmitglied nach. Verhindert ist ein Mitglied des Personalrats so lange, bis es sich beim Vorsitzenden als wieder einsatzbereit zurückmeldet. Also: Solange Sie von der Abwesenheit eines verhinderten Personalratsmitglieds ausgehen, nimmt das Ersatzmitglied an den Sitzungen teil. Ihr Kollege kann deshalb keine Beschlüsse anfechten, die mithilfe des Ersatzmitglieds ordnungsgemäß gefasst worden sind. Anders wäre es nur, wenn er den Personalratsvorsitzenden vor der Sitzung z. B. angerufen hätte, um ihm mitzuteilen, dass er es pünktlich zur Sitzung schafft.
Diese 3 Verhinderungsfälle von Personalratsmitgliedern gibt es grundsätzlich
Es gibt 3 Fallgruppen von Verhinderungen, die Sie kennen sollten. Immer wenn ein Mitglied verhindert ist, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Denken Sie daran, denn ohne Ladung des Ersatzmitglieds sind Sie eventuell nicht beschlussfähig. Das sollten Sie als Gremium auf keinen Fall riskieren.
Fall 1: Ein Mitglied ist verhindert, wenn es sein Personalratsamt vorübergehend nicht ausüben kann
- Das Mitglied ist auf Dienstreise.
- Das Mitglied ist krank.
- Das Mitglied befindet sich in der Reha.
Fall 2: Ein Mitglied ist verhindert, wenn es sein Personalratsamt vorübergehend nicht ausüben muss
- Das Mitglied ist in Urlaub oder Elternzeit.
- Das Beschäftigungsverhältnis ruht aus einem anderen Grund.
Fall 3: Ein Mitglied ist verhindert, wenn es sein Betriebsratsamt vorübergehend nicht ausüben darf
- Ein Mitglied darf sein Personalratsamt vorübergehend nicht ausüben, wenn es befangen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn seine eigene Kündigung beraten wird.

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