Frage: Eine unserer Kolleginnen hat einen Antrag auf eine sogenannte Brückenteilzeit gestellt. Tatsächlich ist das Thema an uns irgendwie vorbeigezogen, da bisher noch niemand so etwas verlangt hatte. Was bedeutet das eigentlich genau und welche Vorteile hat die Brückenteilzeit?
Maria Markatou: Die Brückenteilzeit ist eine sehr sinnvolle Regelung!
Die Brückenteilzeit steht in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben damit nicht nur ein Recht darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern. Sie können gleichzeitig festlegen, wann sie wieder zur alten Arbeitszeit zurückkehren wollen.
Die Brückenteilzeit, eingeführt mit dem sogenannten „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts“ im Jahr 2019, bietet also Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für einen festgelegten Zeitraum zwischen 1 und 5 Jahren zu reduzieren. Dies ist besonders sinnvoll, da es eine zeitlich begrenzte Flexibilität schafft, ohne dabei die Rückkehr in eine Vollzeitstelle zu gefährden. Nach dem Zeitraum kehren Beschäftigte zu der „alten“ Arbeitszeit zurück. Dann ist im Anschluss jedoch nicht sofort eine neue Reduzierung, erst recht nicht befristet, möglich.
So könnte beispielsweise eine Kollegin oder ein Kollege einen Antrag stellen, für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 die Arbeitszeit um wöchentlich 8 Stunden zu reduzieren. Gleichzeitig kann er bzw. sie den Vorschlag machen, dass seine/ihre Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Donnerstag verteilt wird und er/sie freitags (8 Stunden) stets freihat.
Für Beschäftigte ist die Brückenteilzeit eine enorme Erleichterung, um persönliche und berufliche Herausforderungen besser miteinander zu vereinbaren. Sei es für die Betreuung von Kindern, die Pflege von Angehörigen oder die Umsetzung eigener Weiterbildungs- oder Gesundheitsprojekte – die vorübergehende Teilzeit ermöglicht individuelle Freiräume, ohne langfristige berufliche Nachteile befürchten zu müssen.
Auch für Ihren Dienstherrn hat die Regelung Vorteile: Zufriedene und ausgeglichene Mitarbeitende sind nachweislich motivierter und produktiver. Zudem erleichtert das Modell die Planung, da der Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung klar begrenzt ist. Die Brückenteilzeit sorgt so für mehr Planbarkeit und Fairness – ein Gewinn für beide Seiten.
Die gesetzliche Regelung schafft außerdem Anreize, Gleichstellung und Chancengerechtigkeit in der Arbeitswelt zu fördern, indem sie den Übergang in die und aus der Teilzeit transparenter und sicherer gestaltet. Dies macht die Brückenteilzeit zu einem wichtigen Baustein moderner Arbeitskultur.
Das sollten Sie zur Brückenteilzeit wissen
Mit der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob Sie alle 15 Fakten zur Brückenteilzeit kennen. Je häufiger Sie mit „ja“ antworten können, desto besser!
Checkliste: Brückenteilzeit
- Nur wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, gibt es die Möglichkeit der Brückenteilzeit.
- Die Brückenteilzeit kommt nur in Unternehmen und Behörden mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern infrage.
- In Dienststellen mit bis zu 200 Arbeitnehmern besteht der Anspruch nur für 1 von je angefangenen 15 Mitarbeitern. Beschäftigt Ihre Dienststelle beispielsweise 60 Mitarbeiter, können 4 davon die neue Brückenteilzeit verlangen. Bei der Anzahl der Arbeitnehmer sind Auszubildende nicht zu berücksichtigen.
- Die Arbeitszeit wird für mindestens 1 und höchstens 5 Jahre verringert. Spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn muss der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit beantragen.
- Der Antrag erfolgt in Textform, im Zweifel reicht also eine E-Mail. Gründe für den Teilzeitwunsch müssen nicht angegeben werden.
- Im Antrag gibt der Arbeitnehmer an, für wie lange und in welchem Umfang die Arbeitszeit verringert werden soll.
- Außerdem soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit genannt werden.
- Während einer befristeten Arbeitszeitverringerung kann der Mitarbeiter keinen neuen Antrag auf Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit stellen.
- Frühestens 1 Jahr nach dem Ende einer befristeten Arbeitszeitverringerung kann der Mitarbeiter eine neue Arbeitszeitverringerung beantragen.
- Der Dienstherr hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
- Das Gesetz sagt nichts darüber, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, wenn die Arbeitszeitwünsche mehrerer Mitarbeiter kollidieren.
- Arbeitnehmer, die sich in einer unbefristeten Teilzeitarbeit befinden und eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit wünschen, müssen vom Dienstherrn bei der Besetzung eines passenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden (§ 9 TzBfG). Die Beweislast bei einer Ablehnung wurde verschärft.
- Den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer und/oder Lage der bestehenden Arbeitszeit muss der Dienstherr in jedem Fall mit dem Mitarbeiter erörtern. Der Mitarbeiter kann zu der Erörterung ein Personalratsmitglied hinzuziehen (§ 7 Abs. 2 TzBfG).
- Der Dienstherr ist verpflichtet, den Personalrat über angezeigte Arbeitszeitwünsche zu informieren (§ 7 Abs. 4 TzBfG).
- Mitarbeiter können auch eine unbefristete Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen, sofern in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 8 TzBfG).
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