Frage: Müssen wir als Personalrat bei jeder internen Stellenausschreibung beteiligt werden – auch wenn die Stelle nur vorübergehend besetzt werden soll?
Maria Markatou: Ja – auch vorübergehende Besetzungen benötigen Ihre Beteiligung!
Als Personalrat haben Sie bei der Stellenausschreibung ein Beteiligungsrecht – unabhängig davon, ob es sich um eine unbefristete, befristete oder nur vorübergehende Besetzung handelt. Dieses Recht ergibt sich aus den Personalvertretungsgesetzen der Länder (z. B. § 73 Ziffer 2 LPVG NRW) sowie aus der Rechtsprechung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) (Bundesverwaltungsgericht, 19.12.2023, Az. 5 P 6.22).
Ausschreibungspflicht gilt grundsätzlich immer
Sobald eine freie oder frei werdende Stelle besetzt werden soll – selbst nur für wenige Monate oder zur Vertretung –, muss der Dienstherr oder Arbeitgeber prüfen, ob die Stelle intern ausgeschrieben werden muss. In vielen Fällen ist das Pflicht, insbesondere wenn es um faire Chancen und Transparenz für alle Beschäftigten geht.
Ihr Beteiligungsrecht schützt Chancengleichheit
Als Personalrat haben Sie mitzubestimmen, ob und wie die Ausschreibung erfolgt. Wird gar nicht ausgeschrieben oder nur sehr kurzfristig informiert, können Sie widersprechen. Denn: Eine interne Ausschreibung sichert die Chancengleichheit im Haus – gerade für Beschäftigte, die sich weiterentwickeln oder intern verändern möchten.
Auch bei „nur vorübergehend“: genau hinsehen!
Gerade bei befristeten Besetzungen kann sich schnell ein Dauerzustand entwickeln. Manche Leitungen versuchen, dauerhafte Veränderungen „durch die Hintertür“ einzuführen – zum Beispiel durch eine Vertretung, die dann über Jahre bestehen bleibt. Hier ist Ihre Aufmerksamkeit gefragt.
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