Frage: Öffentliche Arbeitgeber müssen bei der Stellenbesetzung fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das wissen wir. Bei gleicher Eignung sind diese bevorzugt einzustellen. Nun möchte unser Dienstherr einen Schwerbehinderten dennoch ablehnen, weil er sagt, dass es sich um eine geförderte Stelle handle und er die Förderung nur für den nicht behinderten Mitarbeiter erhalte. Kann er tatsächlich wegen des Geldes den Schwerbehinderten ablehnen?
Maria Markatou: Das kann er. Denn handelt es sich um eine Stelle, bei deren Besetzung Ihr Dienstherr Fördergelder erhalten kann, sind die Fördervoraussetzungen als Voraussetzungen anzusehen, die der Bewerber erfüllen muss. Erfüllt ein Schwerbehinderter diese nicht, scheidet er auch bei gleicher Eignung als Kandidat aus. Ein ähnlicher Fall wurde vor einigen Jahren vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (18.3.2015, Az. 3 Sa 371/14).
Uni schreibt geförderte Stelle aus
Eine Uni wollte eine durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle neu besetzen. Auf diese Stelle galt noch die Altregelung der Altersteilzeit. Sprich: Wird die freie Stelle mit einem arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen neu besetzt, fördert die Agentur für Arbeit die Neubesetzung finanziell. Also schrieb die Uni die Stelle gerade für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen aus. Es bewarb sich ein fachlich geeigneter schwerbehinderter Mensch, allerdings aus einer gesicherten Stellung heraus. Die Voraussetzungen arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht erfüllte der Schwerbehinderte gerade nicht. Er wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Daraufhin klagte er eine Entschädigung von 30.000 € ein wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung.
Schwerbehindertenschutz gilt nicht grenzenlos
Der Bewerber scheiterte mit seiner Klage. Er hatte aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz keinen Anspruch gegen den öffentlichen Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung. Der gesetzlich normierte Schwerbehindertenschutz zwingt einen öffentlichen Arbeitgeber nicht dazu, fachlich geeignete Menschen mit Behinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diese andere formale Bewerbervoraussetzungen nicht erfüllen. Eine solche formale Voraussetzung ist die Beschränkung des Bewerberkreises auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte. Auch der öffentliche Arbeitgeber durfte den Bewerberkreis auf nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2a Altersteilzeitgesetz förderbare Personen beschränken. Hieraus lässt sich kein Entschädigungsanspruch ableiten.
Sachgrund ist ausschlaggebend
Wie immer kommt es auf den Sachgrund des Arbeitgebers an. Er wollte sich hier Fördermittel sichern, die ihm von Gesetzes wegen zustehen. Das ist auch im öffentlichen Dienst völlig legitim

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