Frage: Nachdem unsere Dienststelle uns als Personalrat über eine beabsichtigte ordentliche Kündigung informiert und uns alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte, nahmen wir uns für unsere Entscheidung Zeit. Unsere Dienststellenleitung kündigte nun am Abend des 10. Tags, ohne unsere Stellungnahme abzuwarten. Dabei hätte sie doch bis zum nächsten Tag warten müssen, oder? Ein Hinweis noch: Wir sind eine Bundesbehörde, bei uns gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
Längere Fristen sind möglich
Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BPersVG können Sie mit Ihrem Dienststellenleiter auch eine abweichende Stellungnahmefrist vereinbaren. Dies schriftlich oder elektronisch, für den Einzelfall oder gleich für die Dauer Ihrer Amtszeit. Nutzen Sie dieses Recht!
Maria Markatou: Haben Sie als Personalrat gegen die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters Bedenken, sind diese innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen. Lassen Sie diese 10 Tage ungenutzt verstreichen, ohne eine Stellungnahme zu der geplanten Kündigung abzugeben, gilt Ihre Zustimmung als erteilt (§ 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG). Wenn Sie also widersprechen wollen, dann achten Sie auf die Frist!
Dienstherr kann nicht „abkürzen“
Die Äußerungsfrist steht Ihnen als Personalrat aber uneingeschränkt zu. Ihre Dienststellenleitung muss mit ihrer Kündigung so lange warten, bis entweder Sie als Personalrat sich geäußert haben oder die 10-Tage-Frist abgelaufen ist. Unter den Gerichten ist aber strittig, ob die Stellungnahme bis zum Geschäftsschluss vorliegen muss oder ob der Personalrat tatsächlich die Zeitspanne bis um 24 Uhr ausnutzen kann.
        Tipp: Frist nicht bis zum Ende ausreizen 
Sicherheitshalber sollte Ihre Stellungnahme bis Dienstschluss vorliegen. Denn kommt es zu einem Rechtsstreit und favorisiert das Arbeitsgericht die „Dienstschluss-Grenze“, verlieren Sie den Prozess schon aus formalen Gründen. Es bringt nichts, hier um paar Stunden zu pokern. Denken Sie auch daran, dass Ihnen § 70 Abs. 3 BPersVG erlaubt, mit Ihrem Dienstherrn schriftlich oder elektronisch eine abweichende Äußerungsfrist zu vereinbaren.
    
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