Was aber ist, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen bei den 3G-Maßnahmen nicht mitmachen wollen? Wenn sie sich zu sehr gegängelt fühlen und einfach nur arbeiten wollen? Dann wird es schwierig … das kann ich Ihnen sagen.
IfSG verpflichtet auch Beschäftigte
Was Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht unterschätzen dürfen, ist, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht nur Ihren Dienstherrn verpflichtet, sondern auch die Beschäftigten selbst. Nicht nur der Dienstherr hat ein Fragerecht, ein Kontrollrecht, sondern auch die Beschäftigten haben eine Nachweispflicht und ein Betretungsverbot.
Ohne Arbeit keinen Lohn
Tritt einer Ihrer Kollegen die Arbeit ohne den geforderten Nachweis an, dann darf Ihre Dienststellenleitung ihn nach Hause schicken. Sie darf ihn nicht arbeiten lassen und muss ihm für die nicht gearbeitete Zeit auch keinen Lohn bezahlen. Um das Ganze zu deeskalieren, sollte für die Folgetage geprüft werden, ob der Kollege im Homeoffice arbeiten kann. Denn dort sind keine Nachweise nötig.
Abmahnung und Kündigung drohen
Kann der Kollege nicht ins Homeoffice und weigert er sich weiterhin, den geforderten Nachweis zu erbringen, muss er mit einer Abmahnung, eventuell sogar einer Kündigung rechnen. Da er ohne Nachweis nicht arbeiten kann, erhält er auch keinen Lohn.
Eine Kündigung wird oft nicht verhältnismäßig sein. Die 3G-Regelung soll am 19.3.2022 auslaufen, viele Kündigungsfristen werden also über die Verpflichtung hinausgehen. Kann es da sein, dass eine befristete Verpflichtung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses berühren kann? Nach meiner Einschätzung dürfte das in den seltensten Fällen eintreten.
Bußgeld droht
Viele Beschäftigte sehen zudem nur den Dienstherrn in der Pflicht und übersehen dabei, dass das IfSG sie ebenfalls anspricht und Verstöße genauso ahndet, nämlich mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 €. Das ist kein Pappenstiel! Ich würde nicht leichtfertig so ein Bußgeld riskieren.
Ihr Dienstherr muss präventiv tätig werden
Um solche Situationen gar nicht erst entstehen zu lassen, sollte Ihr Dienstherr präventiv tätig werden – durch Aufklärung. Auch das IfSG gibt ihm Aufklärungspflichten:
Einerseits muss er barrierefrei über die neuen Pflichten informieren, und zwar
- über die Pflicht, den Nachweis über den 3G-Status vor Betreten der Arbeitsstätte zu erbringen,
- darüber, dass die 3G-Nachweispflicht auch für Beschäftigte gilt, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, und
- dass Ausnahmen nur gelten, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.
Andererseits muss er
die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren – und dies in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung,
- Impfangebote ermöglichen, dies auch während der Arbeitszeit (Impfunterstützungsgebot); ob er diese Zeit dann auch als Arbeitszeit vergüten muss, darüber schweigt der Gesetzgeber.
- Außerdem sollen Amtsärzte und überbetriebliche Dienste die Schutzimpfungen in der Dienststelle anbieten dürfen.
- Ihr Dienstherr soll dabei organisatorisch unterstützen.
AHA + L gilt weiter
Was Sie und Ihre Kollegen auch beachten müssen, ist, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht durch den § 28b IfSG aufgehoben oder abgelöst wurde. Die Regelungen gelten nebeneinander. Maskenpflicht, Abstand, Lüften, Hygiene, all das gilt zusätzlich.

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