Wahrscheinlich täglich fällen Gerichte Entscheidungen und Urteile zum Thema Corona. Die folgenden 4 neuen Urteile sollten Sie kennen:
1. Kein Online-Corona-Selbsttest-Zertifikat ohne Arztkontakt
Auch Ihrem Dienstherrn wird in diesen Coronazeiten viel abverlangt. Insbesondere bei der Verpflichtung, richtige von gefälschten Zertifikaten und Ausweisen zu unterscheiden. Nun gibt es ein neues Urteil zu Selbsttest-Zertifikaten des Landgerichts (LG) Hamburg (7.12.2021, Az. 406 HKO 129/21).
Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“. Die Zertifikate sollten überall dort einsetzbar sein, wo die 3G oder 2G+-Regel gilt.
Der Weg zum Zertifikat
Interessierte konnten das Zertifikat ganz einfach erlangen:
1. Selbsttest durchführen,
2. Fragebogen beantworten und
3. dann direkt danach das Testzertifikat als PDF-Datei erhalten.
Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale
Darüber beschwerten sich wohl etliche Bürgerinnen und Bürger, sodass die Wettbewerbszentrale probeweise ein Testzertifikat bestellte. Das Testergebnis wurde nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem stellte eine Ärztin ohne Kontakt mit der getesteten Person das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests aus. Sie bestätigte ausdrücklich, dass die getestete Person nicht mit Corona infiziert sei. Außerdem attestierte sie, dass der Test „unter meiner fachärztlichen Überwachung in meiner Arztpraxis“ erfolgt sei.
Wettbewerbszentrale klagte
Gegen solche Machenschaften zog die Wettbewerbszentrale mit Erfolg vor das LG Hamburg. Die Werbung war irreführend. Es wurde nämlich der Eindruck erweckt, dass es sich um ein wirksames Testzertifikat handeln würde. Das war jedoch nicht der Fall. Denn die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht für einen gültigen Testnachweis vor, dass ein Leistungserbringer diesen vornehmen und überwachen muss. Die Ausstellung eines Testzertifikats ohne jeglichen Arztkontakt entsprach diesen Vorgaben nicht.
2. Werbung für digitale Krankschreibungen ohne Arztkontakt ebenfalls unzulässig
Digital ausgestellte Krankschreibungen ohne Arztkontakt sind nicht möglich. Auch hier ging die Wettbewerbszentrale gegen ein entsprechendes Unternehmen vor. Auf Bestellung füllte der Interessent einen Fragebogen aus, in dem er unter anderem seine Krankheitssymptome ankreuzte. Außerdem musste er angeben, für wie lange er krankgeschrieben werden wollte. Ein Arzt stellte dann die Bescheinigung aus.
Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen. Sie sah einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen.
Auch in diesem Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Werbung untersagt (19.10.2021, Az. 3 U 148/20). Ein solches Modell, wonach die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ohne persönlichen Kontakt zur Ärztin oder zum Arzt ausgestellt wird, entspricht nach Auffassung der Richter nicht den ärztlichen fachlichen Standards.
3. Keine Entgeltfortzahlung mit Onlinekrankschreibung
Das Urteil des OLG Hamburg liegt auf einer Linie mit anderen Entscheidungen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin vertritt die Auffassung, dass eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ohne Arztkontakt kein ausreichender Nachweis im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht Arbeitnehmenden deshalb nicht zu (ArbG Berlin, 1.4.2021, Az. 42 Ca 16289/20).
4. Urteile zur Befreiung von der Maskenpflicht
Inzwischen gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen zur Befreiung von der Maskenpflicht. Ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss danach eine konkrete Diagnose enthalten und darf nicht lediglich pauschal ausgestellt sein. Nur wenn das der Fall ist, entbinden solche Atteste den Betroffenen davon, im Betrieb / in der Dienststelle, bei öffentlichen Veranstaltungen oder in Schulen eine Maske tragen zu müssen (ArbG Siegburg, 18.8.2021, Az. 4 Ca 2301/20).
Interessant ist auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (12.4.2021, Az. 2 SaGa 1/21): In einem Rathaus wurde im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet. Ein Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin 2 Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Daraufhin wollte ihn sein Arbeitgeber nicht mehr beschäftigen.
Der Arbeitnehmer stellte deshalb einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und verlor. Den Arbeitgeber traf die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten, denn immerhin galt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Es bestand eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Diese Verpflichtung zum Tragen von Masken war auch durch das Direktionsrecht gedeckt.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!