Arbeiten in Ihrer Dienststelle mindestens 5 schwerbehinderte Menschen, ist eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen. So steht es in § 177 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Wenn nach der Wahl aber plötzlich weniger als 5 schwerbehinderte Menschen in der Dienststelle arbeiten, endet die Amtszeit der SBV mit sofortiger Wirkung (Landesarbeitsgericht Köln, 31.8.2021, Az. 4 TaBV 19/21). Das sollten auch Sie als Personalrat wissen.
Im November 2019 wurde die SBV in einem Betrieb gewählt. Zu diesem Zeitpunkt waren 5 Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer beschäftigt.
Am 1.8. des Folgejahres waren es nur noch 4. Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Amtszeit der SBV sei durch das Unterschreiten des Schwellenwerts von 5 Mitarbeitenden beendet. Die SBV vertrat dagegen die Ansicht, dass sie ihre Amtszeit von 4 Jahren voll ausschöpfen dürfe – und zog vor Gericht.
Gesetz regelt keinen Übergangszeitraum
Die SBV scheiterte, da nach § 177 Abs. 1 SGB IX die Amtszeit mit Unterschreitung des Schwellenwerts endet. § 177 SGB IX regelt nicht, dass es bei der Feststellung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl ankommt. Damit endet die Amtszeit der SBV mit einem Absinken unter den Schwellenwert.
FAZIT
Schwerbehinderte ausfindig machen ▷ In fast jeder Behörde und in fast jedem Betrieb gibt es schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihrem Dienstherrn ihren Status noch nicht offenbart haben. Appellieren Sie in Ihrer Dienststelle daran, dass alle Betroffenen zu ihrer Schwerbehinderung oder ihrer Gleichstellung stehen sollten. Es geht nicht nur um individuelle Vorteile wie zusätzlichen Urlaub und Kündigungsschutz, sondern auch um konkrete Rechte der SBV.
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