Arbeitsschutz: Mit diesen 6 Maßnahmen sichern Sie ein Stück Gesundheitsschutz

09. Juli 2025

Als Personalrat haben Sie nach § 80 Abs. 1 Nr. 13 Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. Ihrer landesgesetzlichen Regelung über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Darüber können Sie auch Dienstvereinbarungen schließen. Wenn Sie die folgenden 6 Punkte berücksichtigen, haben Sie schon viel für dieses Mitbestimmungsrecht getan.

1. Gefährdungsbeurteilungen muss es für alle Beschäftigten geben

Externe werden in der Dienststelle oft stiefmütterlich behandelt. Sie laufen so nebenher mit. In den Augen vieler Chefs sind sie gar keine richtigen Arbeitnehmer. Deswegen wird die Gefährdungsbeurteilung hier oft vergessen. Das ist aber nicht richtig. Gefährdungen betreffen alle Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz sind. Und Leiharbeiter ganz besonders, denn sie sind wie junge, neue Kollegen stärker unfallgefährdet, weil sie die Dienststelle vielleicht nicht so gut kennen. Deswegen beziehen sich die Schutznormen oft nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern auch auf Beschäftigte. Hierzu zählen Praktikanten, Leiharbeitnehmer und Ehrenamtliche.

Mein Tipp: Azubis nicht vergessen

Denken Sie bei der Gefährdungsbeurteilung besonders an Ihre Azubis. Diese sind meist jung und nehmen Gefährdungen nicht so ernst. Das kann fatal enden. Nur wenn Sie den Azubis immer wieder einschärfen, worauf zu achten ist, werden sie umfassend geschützt.

Orientieren Sie sich am Gesetz

Nehmen Sie etwa die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Diese bezweckt nach § 1 Abs. 1 den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe. Den Beschäftigten stehen nach § 3 Abs. 5 GefStoffV sonstige Personen gleich, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Zu diesen anderen Personen zählen auch Ehrenamtliche. Im Übrigen sind ehrenamtliche Kräfte und Praktikanten auch Versicherte nach Sozialgesetzbuch VII, „Gesetzliche Unfallversicherung“. Deshalb gelten die Schutzbestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch für sie.

Für Sie als Personalratsgremium und für Ihren Dienstherrn heißt das Folgendes:

  • Beziehen Sie alle Mitarbeiter, also z. B. auch Praktikanten und Ehrenamtliche, bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung unbedingt ein.
  • Sorgen Sie dafür, dass diese Mitarbeitergruppen ebenso sorgfältig unterwiesen werden wie die regulären Mitarbeiter – Gefahren kennen keinen Unterschied zwischen den Mitarbeitern, sie realisieren sich einfach.
  • Planen Sie für diese Zielgruppe auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ein, die Ihre anderen Kolleginnen und Kollegen erhalten. Gesundheitsschutz hat immer oberste Priorität.

2. Auf Meldepflichten achten

Jede Betriebsstörung, die bei unfallträchtigen Tätigkeiten zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt hat, ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu melden. Diese Meldepflicht wird in der Praxis oft vernachlässigt – frei nach dem Motto: „Es war nicht so schlimm. Die Meldung können wir uns sparen.“

So sollten Sie aber nicht vorgehen. Nehmen Sie die Meldepflicht ernst. Melden Sie Unfälle immer – egal, ob sie glimpflich ausgingen oder nicht. Es geht schließlich um Ihre Sicherheit.

Oft kommt es vor, dass Mitarbeitern schlecht wird und sie trotzdem weitermachen, denn „Indianerherz kennt keinen Schmerz“. Das sollten Sie als Personalrat nicht dulden. Medizinisch versteht man unter einer Gesundheitsschädigung die Entstehung oder Verschlimmerung eines pathologischen, also krankhaften, Zustands. Eine genaue Definition für eine „ernste“ Schädigung gibt es nicht. Wird aber jemandem schlecht oder schwindelig, ist das sicher schon ein Grenzfall. Zur Arbeitsunfähigkeit ist es dann nicht mehr weit. Das heißt für Sie, dass eine Meldung zu machen ist. Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig gemeldet.

Mein Tipp: Holen Sie den Betriebsarzt ins Boot

Wenden Sie sich im Ernstfall an Ihren Betriebsarzt. Der weiß sicher eine Soforthilfemaßnahme für Sie. Falls einem Mitarbeiter übel wird, fragen Sie ihn, ob er sich an alle Sicherheitsvorkehrungen gehalten hat (Mund- und Atemschutz).

3. Wer sind befähigte Personen?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen zahlreiche Arbeitsmittel von einer befähigten Person geprüft werden. Nun werden bei Ihnen nicht 10 befähigte Personen arbeiten, sondern nur eine. Die kennt sich aber nicht in jedem Gefahrbereich aus. Was nun? Dass eine einzige befähigte Person keine ausreichende Qualifikation und Erfahrung besitzen kann, um alle zu prüfenden Teilgebiete abzudecken, ist die Regel. Außerdem ist denkbar, dass Beurteilungen notwendig werden, die nicht zum üblichen Umfang der Prüfungen gehören. In solch einem Fall müssen Spezialisten herangezogen werden – z. B. wenn das Fundament eines fest montierten Krans durch Bergschäden gesunken ist.

Dann kann es notwendig werden, dass ein Bausachverständiger die Standfestigkeit des Krans prüft. Die befähigte Person kann sich also – falls notwendig – sachverständige Hilfe holen. Diese muss Ihr Dienstherr bezahlen.

Das bedeutet: Die Qualifikationen und die Erfahrung, die befähigte Personen nach der gleichnamigen Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) aufweisen müssen, können im Einzelfall auch auf mehrere Personen aufgeteilt sein.

Achten Sie auf die folgenden 3 Punkte

  • Jede dieser Personen muss die für ihr Prüfgebiet festgelegten Anforderungen erfüllen: Wer z. B. elektrische Gefährdungen prüft, muss den Anforderungen nach der TRBS 1203, Teil 3, „Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen“ entsprechen.
  • Stellen Sie sicher, dass alle zu prüfenden Aspekte jeweils durch befähigte Personen geprüft werden, wenn dies für ein Arbeitsmittel vorgeschrieben ist (Einzelheiten dazu regelt § 10 BetrSichV).
  • Und schließlich: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Dienstherr jemanden benennt, der überwacht, dass alle zu prüfenden Aspekte ermittelt werden, und der die zusammengefassten Prüfergebnisse dokumentiert. Das können Sie als Personalrat tun, aber nur nach einer entsprechenden Schulung. Noch besser ist es aber, wenn Ihre Sicherheitsfachkraft diese überwachende Aufgabe übernimmt. Gibt es niemanden, der das machen will, dann raten Sie Ihrem Dienstherrn, sich an eine externe Sachverständigen- und Prüforganisation – z. B. an einen TÜV – zu wenden.

4. Elektronische Verwaltung von Prüfplänen im Zuge der Nachhaltigkeit erwünscht

Angenommen, in Ihrer Dienststelle gibt es Prüfpläne. Dort wird notiert, wann Prüfungen von Maschinen etc. vorgenommen werden sollen. Diese Pläne werden elektronisch verwaltet, sodass eine Angabe der Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung zu einer unnötigen doppelten Dokumentation führen würde. Ist es aus gesetzlicher Sicht ausreichend, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ermittelten Prüfungen und Prüffristen für Arbeitsmittel nicht explizit in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten, sondern auf die in der EDV gespeicherten Angaben zu verweisen?

Papier muss nicht sein

Auf jeden Fall: § 3 BetrSichV verlangt keine eigenständige Gefährdungsbeurteilung, sondern konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Pflicht zur Dokumentation ergibt sich aus § 6 ArbSchG. Hier wird lediglich verlangt, dass der Dienstherr über die erforderlichen Unterlagen verfügen muss. Die Papierform ist für diese Unterlagen nicht vorgeschrieben und auch nicht mehr zeitgemäß. Da­rum ist gegen die Speicherung (von Teilen) der Dokumentation auf Datenträgern nichts einzuwenden. Dabei sollten Sie jedoch einige Voraussetzungen einhalten. Denn der Dienstherr muss auch bei EDV-Dokumenten für deren Nachprüfbarkeit bzw. Gültigkeit sorgen. Legen Sie daher mit ihm fest,

  • wer ein Dokument (eine Datei) erstellen darf (z. B. eine Prüfanweisung),
  • wer es verändern darf,
  • wo es aufbewahrt wird,
  • wie eine Veränderung festgehalten wird und
  • wie die Richtigkeit und Aktualität eines Dokuments (einer Datei) geprüft werden.
Mein Tipp: Regelungen schaffen

Schließen Sie mit Ihrem Dienstherrn eine Dienstvereinbarung zu diesem Thema. Damit gehen Sie auf Nummer sicher.

5. Feuerlöscher, Verbandskästen etc. prüfen!

Sie kennen das sicher: Ihr Dienstherr kauft Feuerlöscher, hängt sie ordnungsgemäß auf und bringt gleichzeitig die Hinweise an, wo die Feuerlöscher in der Dienststelle zu finden und wie sie zu bedienen sind. Dann hängen die Feuerlöscher da – aber: Wie lange dürfen sie das? Müssen sie nicht irgendwann mal ausgetauscht werden?

Doch. Feuerlöscher sind Druckgeräte. Als solche unterliegen sie umweltbedingten und mechanischen Belastungen – auch wenn sie nie gebraucht werden. Denn sie stehen je nach Bauart ständig (Dauerdruckfeuerlöscher) bzw. im Einsatzfall (Aufladelöscher) unter erhöhtem Betriebsdruck. Die Sachkundigenprüfung sollte alle 2 Jahre erfolgen, um die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Löschmittel müssen in der Regel nach 6–8 Jahren ausgetauscht werden, wobei die genauen Intervalle vom Hersteller und Löschmitteltyp abhängen. Feuerlöscher haben eine maximale Einsatzdauer von 20–25 Jahren, danach sollten sie ausgetauscht werden.

Mein Tipp: Prüfen Sie!

Verbandsmaterial, Cremes und Seifen und Desinfektionsmittel haben ebenfalls ein Ablaufdatum. Auch hier sollten Sie die regelmäßige Überprüfung und den Austausch abgelaufener Materialien kontrollieren.

6. Stabile Seitenlage – das unbekannte Wesen?

Wann haben Sie Ihren letzten Erste-Hilfe-Kurs gemacht? Meiner ist schon länger her. Das ist unverantwortlich von mir. Denn wir alle können jederzeit in die Verlegenheit kommen, Erste Hilfe leisten zu müssen. Sich dann erst mal an die wichtigsten Grundsätze zu erinnern, kann zu lang dauern. Bei einem Unfall z. B. zählt jede Minute.

Fazit: Bleiben Sie am Ball!

Machen Sie und Ihre Kollegen einen Auffrischungskurs. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nach kostenlosen Kursen. Dann klappt es auch wieder mit der stabilen Seitenlage! Zudem profitieren Sie von einem Auffrischungskurs ja auch im Privatleben!

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