Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG-IV) ist in vielen Bereichen das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt worden. Arbeitsverträge kann man nun zum Teil per Mail schließen. Das macht uns das Leben leichter. Es gibt aber immer noch Bereiche im Arbeits- und Dienstrecht, wo auf die strenge Schriftform nicht verzichtet werden darf. Welche das sind, lesen Sie hier.
Die strenge Schriftform
Die strenge Schriftform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 126 Abs. 1 geregelt. Danach muss, wenn das Gesetz dies fordert, eine Vertragsurkunde eigenhändig unterschrieben werden. Man muss sich hier also klassisch auf Papier mit Unterschrift erklären.
Oft wird aktuell geschrieben, dass die Schriftform durch das BEG-IV gefallen ist. Es ist nur noch von Textform die Rede. Dass es die Schriftform nicht mehr gibt, stimmt so jedoch nicht. Wenn Sie sich unsicher sind und keine Ausnahme zum Schriftformgebot finden, ist der sicherste Weg, eine Erklärung klassisch auf Papier abzugeben. Im Folgenden habe ich für Sie zusammengefasst, wo Sie auf jeden Fall noch die strenge Schriftform einhalten müssen.
Wann die strenge Schriftform zu beachten ist
Die Schriftform ist zwingend bei allen Rechtsgeschäften, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielen, also
- bei einem Aufhebungsvertrag,
- bei Kündigungen und
- bei Befristungen.
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