Arbeitszeugnisse gibt es nun auch in elektronischer Form

13. November 2024

Der Bundestag hat am 26. September 2024 in zweiter und dritter Lesung das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) IV beschlossen. Der Bundesrat hat am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz muss nun ausgefertigt und verkündet werden. Es hat ganz konkrete Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland. Lesen Sie hier, welche.

Nachweis nach dem NachwG nun in Textform möglich

Das BEG sieht vor, dass der Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) in Textform (also auch per E-Mail) abgefasst und elektronisch an den Beschäftigten übermittelt werden kann. Das Dokument muss aber für die Beschäftigten zugänglich sein und gespeichert und ausgedruckt werden können. Mit der Übermittlung muss der Dienstherr den Beschäftigten auffordern, einen Empfangsnachweis zu senden. Auf diesem Weg könnte dann z. B. auch ein Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Arbeitszeugnisse können in elektronischer Form ausgestellt werden

Zeugnisse können in elektronischer Form ausgestellt werden. § 630 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch lautet künftig: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden.“ § 109 Abs. 3 Gewerbeordnung lautet dann entsprechend: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.“

Schriftformerfordernis bei dem Antrag auf Eltern(teil)zeit fällt weg

Auch das Geltendmachen der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Textform soll in Zukunft möglich sein. Ebenso wie der Antrag auf Elternteilzeit und die Ablehnung dieses Antrags durch den Dienstherrn.

Schriftformerfordernis bei dem Antrag auf Pflegezeit und Familienpflegezeit fällt weg

Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz können künftig ebenfalls über die Textform geltend gemacht werden. Das Schriftformerfordernis fällt also weg.

Wegfall von Aushangpflichten

Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz mussten bisher in der Dienststelle „ausgelegt oder ausgehängt“ werden. Zukünftig soll es reichen, die Gesetze den Arbeitnehmern über die in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, also zum Beispiel im Intranet.

Fazit: Arbeitserleichterungen sind immer willkommen


Ich hoffe, das Gesetz geht so durch und bringt uns die versprochenen Erleichterungen. Es war ja quasi schon nicht mehr vermittelbar, warum in dieser digitalen, elektronischen Welt so viel noch nur in Schriftform erfolgen soll. Das ist schlicht nicht mehr zeitgemäß. Sollten sich noch größere Änderungen bis zur Zustimmung zum Gesetz ergeben, werde ich Ihnen umgehend berichten.

Entbürokratisierung
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