Mit Azubis muss zwingend eine Probezeit von mindestens einem und höchstens 4 Monaten nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von 6 Monaten vereinbart werden. Haben die Azubis diese Probezeit überstanden, haben sie einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist dann ausgeschlossen; der Auszubildende kann von Ihrer Dienststellenleitung dann nur noch aus einem wichtigen Grund entlassen werden. Sie als Personalrat prüfen im Rahmen des Anhörungsverfahrens, ob ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Das klingt auf den ersten Blick natürlich super. Trotzdem haben Azubis keine Narrenfreiheit. Wichtige Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, sind etwa
● die nachhaltige Nichterfüllung der Lernpflichten (§ 13 BBiG),
● Vermögensdelikte gegenüber dem Ausbildenden,
● die wiederholte Verbreitung rassistischer Thesen,
● die standhafte Weigerung, ein ordnungsgemäßes Berichtsheft zu führen, oder
● die Schließung der Dienststelle als betriebsbedingter Grund.
Der Azubi ist in seinem Kündigungsrecht freier. Er benötigt für seine Eigenkündigung keinen wichtigen Grund.
Kleinere Verfehlungen wie wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fernbleiben oder auch Diebstähle von Kleinigkeiten berechtigen Ihre Dienststellenleitung nicht immer sofort zur fristlosen Kündigung.
Sie muss immer auch das junge Alter und den Entwicklungsstand des Auszubildenden zu dessen Gunsten berücksichtigen. Außerdem ist das Ausbildungsverhältnis durch ihre Ausbildungs- und Erziehungspflicht geprägt.
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