Die Antwort auf diese Frage lautet ganz klar: ja. Das Rekrutieren über soziale Netzwerke ist derzeit sogar „richtig in“. Sie müssen sich nur die Fernsehwerbung ansehen; jeder 2. Spot handelt von Bewerberportalen – denken Sie nur an Ingrid von Indeed.
Klar muss Ihnen als Personalrat und Ihrem Dienstherrn aber sein, dass es sich auch hierbei um eine datenschutzrechtlich relevante Erhebung von Daten handelt. Denn Ihr Dienstherr schreibt ja nicht einfach so Personen in Facebook oder XING an, sondern nimmt erst einen Datenabgleich vor: „Passt der Kandidat zu mir oder nicht?“
Ihr Dienstherr kann sich auch nicht einfach auf den Standpunkt stellen, dass der Kandidat seine Daten online gestellt hat und er deswegen alles einsehen darf. Das ist höchstens auf Bewerbungsplattformen so. Da der Dienstherr den Arbeitnehmer anschreibt – ihm also keine Bewerbung des eventuellen Arbeitnehmers vorliegt –, kann man auch noch nicht von der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sprechen. Worauf ist also bei der Rekrutierung über Social Media zu achten?
Ganz wichtig ist, dass Ihr Dienstherr sich bei der Onlinerecherche auf Daten beschränkt, die ihm auch im Rahmen einer normalen Bewerbung vorgelegen hätten. Und ganz klar gelten auch im Netz die üblichen Spielregeln. Diskriminierungen sind auch hier tabu. Im Netz gilt keine Narrenfreiheit.
Das muss Ihr Dienstherr beachten, aber natürlich auch seine Mitarbeiter, die mit der Personalauswahl betraut sind. Er sollte sich hier auf das Fachlich-Sachliche beschränken.
Wenn sich ein Bewerber über Social Media bewirbt
Bewerber, die aktiv über Social Media eine neue Stelle suchen, sollten ihrerseits beachten, dass die leichtfertige Freischaltung von Daten als Einwilligung in die Datenerhebung gelten kann – insbesondere wenn sie ihr Konto mit dem Arbeitgeberkonto verknüpfen. Bewerber sollten nur solche Daten freischalten, die sie auch wirklich offenbaren wollen. Als Bewerber würde ich immer die Gegenprobe machen und mir folgende Fragen stellen: „Dürfte mich ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nach dieser Information fragen? Dürfte ich lügen?“ Falls es sich dann um eine verbotene Frage handelt und der Bewerber ein Recht zur Lüge hätte, würde ich die Information nicht freischalten.
DSGVO und BDSG geben die Marschroute vor
Auch beim Online-Recruiting kommt Ihr Dienstherr am Bundesdatenschutzgesetz und an der Datenschutz-Grundverordnung nicht vorbei. Das heißt: Auch online muss er sich an das Gebot der Datensparsamkeit halten. Berufliche Daten dürfen erhoben werden, Partyfotos nicht. Die Bewerberdaten dürfen nur den im Auswahlverfahren zuständigen Personen zugänglich gemacht werden. Die Daten müssen auch wieder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden. An welche allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze sich Ihr Dienstherr halten muss, entnehmen Sie der folgenden Checkliste:
Checkliste: Datenschutz bei Onlinebewerbungen
- Digitale Bewerbungsunterlagen sind so zu schützen wie Papierbewerbungen.
- Der Kreis der einsichtsberechtigten Personen wird so klein wie möglich gehalten.
- Nicht mehr benötigte Daten werden nach 6 Monaten gelöscht.
- Bewerberdaten werden verschlüsselt.
- Bewerberdaten werden nur mit Einwilligung erhoben.
- Datenminimierung und -transparenz werden beachtet.
- Bewerber werden umfassend über die Datenerhebung informiert.
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