Erst zum 1.7.2022 wurden die Pfändungsfreigrenzen neu gefasst. Ein Jahr später, am 1.7.2023, gibt es wieder neue Grenzen, und zwar:
● Gläubiger dürfen erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.402,28 € pfänden. Vorher lag der unpfändbare Teil bei 1.330,16 €.
● Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht (also z. B., wenn ein Kind mit im Haus ist) liegt bei 527,76 € (vorher lag der Betrag bei 500,62 €).
● Bei jeder weiteren Unterhaltsverpflichtung steigt der Pfändungsfreibetrag um 294,02 € (statt zuvor 278,90 €).
● Ab einem Nettoverdienst von 4.298,81 € darf voll gepfändet werden (vorher 4.077,72 €).
Geben Sie diese Zahlen an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiter. Durch die starke Teuerung sind viele Haushalte in finanzielle Schieflage geraten. Einige Kollegen haben sicher eine Lohnpfändung und müssen über die Freigrenzen informiert sein. Am 1.10. 2022 wurde für Deutschland eine Überschuldungsquote von rund 8,48 % gemessen, das entspricht ca. 5,88 Millionen überschuldeten Bürgern. Das ist doch eine sehr hohe Zahl!
Kommunizieren Sie diese Zahl und bitten Sie Ihre Kollegen, bei finanzieller Schieflage eine Schuldnerberatung aufzusuchen.

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