Personalratssitzungen finden normalerweise während der Arbeitszeit statt. Es ist aber möglich, dass Sitzungen auch abends oder außerhalb der regulären Zeiten stattfinden, wenn es für die Arbeit nötig ist. Grundsätzlich haben Sie als Personalrat dann auch das Recht, die Dienststelle zu betreten.
Zwar finden Personalratssitzungen laut § 38 Bundespersonalvertretungsgesetz in der Regel während der Arbeitszeit statt, aber es ist durchaus üblich, dass Sitzungen auch abends oder außerhalb der regulären Arbeitszeiten anberaumt werden – insbesondere, wenn es um die Wahrnehmung von Aufgaben geht, die nicht nur die Arbeitszeit der Mitglieder betreffen.
Dienstherr darf Zugang einschränken
Die Dienststellenleitung kann den Zugang allerdings einschränken, wenn es wichtige Gründe gibt, etwa ein Sicherheitskonzept oder organisatorische Belange. Dabei muss sie das Recht des Personalrats auf Zugang mit den Interessen der Dienststelle abwägen. Eine völlige Verweigerung des Zugangs ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.
In jedem Fall ist der Personalrat frühzeitig zu informieren und an der Suche nach tragfähigen Lösungen zu beteiligen.
Planen Sie als Personalrat Ihre Sitzungen so, dass der Ablauf in der Dienststelle möglichst wenig gestört wird. Gleichzeitig darf die Zugangsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Personalrat seine Arbeit nicht mehr erledigen kann.
VG-Urteil stärkt Dienststellen
Im Jahr 2023 entschied das Verwaltungsgericht Mainz, dass ein Personalratsvorsitzender keinen Anspruch auf 24/7-Zugang zum Dienstgebäude hat. Die Behörde darf den Zutritt auf festgelegte Zeiten beschränken, wenn die Personalratsarbeit dennoch möglich ist (10.1.2023, Az. 5 K 353/22.MZ).
Fazit und Empfehlung
Planen Sie Sitzungen möglichst innerhalb der Dienstzeiten und klären Sie Zugangsregelungen frühzeitig mit der Dienststellenleitung. Im Zweifel holen Sie rechtlichen Rat ein.
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