Kennen Sie das auch? Einer Ihrer Kollegen ist erkrankt. Das will Ihr Dienstherr aber einfach nicht glauben. Zugegebenermaßen haben auch Sie im Personalrat Ihre Zweifel. Der Kollege wird nämlich immer dann krank, wenn es um besondere Dienste zu besonderen Zeiten geht. So war er, als seine Arbeitsleistung dringend zwischen Weihnachten und Neujahr benötigt wurde, natürlich wieder krank. Und auch an einem Wochenende im Januar, als er zum Dienst eingeteilt war, fehlte er. Das Problem an der Sache ist nun aber, dass der Dienstherr ihm zwar kündigen möchte, der Kollege jedoch stets „gelbe Scheine“, also ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUs), vorlegt, für gesetzlich Versicherte seit dem 1.1.2023 elektronisch vom Arzt übermittelt.
Der Wert der AU
Grundsätzlich sind Sie und Ihre Kollegen beweispflichtig: Sie müssen nachweisen, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind. Das wird stets dann von Interesse, wenn Ihr Dienstherr Ihnen die Erkrankung nicht glaubt. Diesen Beweis können Sie mit der AU führen. Deshalb darf und muss sich Ihr Dienstherr auf die AU ebenso verlassen können wie Sie.
In der Vergangenheit ist es jedoch häufiger vorgekommen, dass Ärzte AUs zu Unrecht ausgestellt haben. Laut Arbeitsgerichten kommt einer in Deutschland ausgestellten ärztlichen AU trotzdem ein hoher Beweiswert zu. Grundsätzlich nehmen Arbeitsrichter im Fall eines Prozesses also an, dass die Bescheinigung richtig ist.
Ihr Dienstherr kann allerdings diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Aber: Auch wenn er ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der AU vorträgt, kann der Arbeitnehmer immer noch durch andere Beweismittel seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Hier kommt beispielsweise die Vernehmung des Arztes als Zeuge in Betracht.
Wann Zweifel angebracht sind
Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit einer AU können in folgenden Fällen vorliegen:
● Der Kollege kündigt sein Fernbleiben an.
● Er kündigt an, dass er zum Arzt geht, wenn er keinen Urlaub bekommt.
● Er wird regelmäßig am Ende seines Urlaubs krank.
● Der Kollege wird bei einem Verhalten beobachtet, das einer Arbeitsunfähigkeit klar widerspricht, z. B. einer Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber.
● Es liegt eine Vielzahl von Kurzerkrankungen vor.
Aber auch außergerichtlich kann Ihr Dienstherr hier tätig werden. Bei Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit kann er eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen. Häufig verweigern Arbeitgeber in diesem Fall auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das ist für Arbeitnehmer sehr ärgerlich, da sie dann erst ihr Arbeitsentgelt vor dem Arbeitsgericht einklagen müssen.
Fakt ist und bleibt aber: Der AU kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu und deren Richtigkeit wird vermutet.
FAZIT
Gespräch suchen
In solchen Fällen sollte es mit dem entsprechenden Kollegen ein Gespräch geben. Auch das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann sinnvoll, vielleicht sogar erforderlich sein. Einer Kündigung sollten Sie als Personalrat zu diesem Zeitpunkt nicht zustimmen.

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