Das sind die wirklich wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht

18. Juni 2024

Sie wissen aus dem öffentlichen Dienst, wie wichtig es ist, Fristen einzuhalten. Das gilt auch für das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes. Deshalb ist es so enorm wichtig, dass Sie die entscheidenden und in der Praxis immer wieder vorkommenden Fristen kennen. Hier die wichtigsten Fristen:

§ 147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Annahmefrist

„(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden …

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“

Erläuterung:

Werden mündliche Angebote oder Anträge abgelehnt, kann das weitreichende Konsequenzen haben. Ein Beispiel: Ihr Dienstherr bietet Ihnen in einem Personalgespräch eine Prämie von monatlich 300 € an. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sollten Sie dieses Angebot sofort annehmen. Lehnen Sie es ab, ist es vom Tisch. Fordern Sie stattdessen 400 €, ist das ebenfalls die Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot, das Ihr Dienstherr annehmen oder ablehnen kann.

Noch praktischer wird es beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Bietet Ihr Dienstherr einer Kollegin den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Zahlung einer Abfindung von 20.000 € an, gilt genau das Gleiche. Wenn sie mehr verlangt, ist das Angebot des Dienstherrn „weg“.

§ 174 BGB: Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“

Erläuterung:

Sie erhalten eine Kündigung, unterschrieben von jemandem, der nicht der Behördenleiter ist? Dann sollten Sie schnellstmöglich prüfen, ob Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen können. Das ist eine sehr effiziente und elegante Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Aber natürlich gilt das auch für alle anderen Willenserklärungen.

§ 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


„(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, …

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt …“

Erläuterung:

Will Ihr Dienstherr ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, geht das nur binnen 2 Wochen, nachdem er von den Kündigungsgründen erfahren hat. Das ist im öffentlichen Dienst besonders wichtig, da viele Arbeitsverhältnisse durch den besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer tariflich ordentlich unkündbar sind.

§ 38 Sozialgesetzbuch III: Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden


„Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden …“

Erläuterung:

Ein Kollege oder eine Kollegin hat eine Kündigung erhalten? Dann sollte der- oder diejenige sich schnellstmöglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden. In der Regel hat er/sie nur 3 Tage Zeit. Andernfalls wird die Bundesagentur eine Sperrfrist verhängen. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen, die von einer Kündigung bedroht sind, auf diese extrem kurze Frist hin.

§195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist

„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

Erläuterung:

Sie haben noch Ansprüche aus dem Jahr 2021 gegen Ihren Dienstherrn? Die sollten Sie spätestens bis zum 31.12.2024 gerichtlich geltend machen. Andernfalls sind sie verjährt. Darüber hinaus kann es noch Verfallfristen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geben, so beispielsweise in § 37 Abs. 1 TVöD. Doch dazu später.

§ 59 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Versäumnisverfahren


„Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen …“

Erläuterung:

Sie haben einen Gerichtstermin versäumt und ein Versäumnisurteil erhalten? Nun haben Sie im Gegensatz zu dem normalen Zivilrecht nur eine Woche Zeit, dagegen Einspruch einzulegen.

§ 4 Kündigungsschutzgesetz: Anrufung des Arbeitsgerichts


„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“

Erläuterung:

Ein Kollege hat die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten. Nun hat er 3 Wochen Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen und eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Verpasst er diese Frist, beendet in aller Regel die Kündigung das Arbeitsverhältnis, egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht. Es gibt zwar Ausnahmen, in denen auch eine verspätete Kündigungsschutzklage zugelassen wird, das ist aber extrem selten der Fall.

§ 17 Teilzeit- und Befristungs­gesetz: Anrufung des Arbeitsgerichts


„Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist …“

Erläuterung:

Ihr befristeter Arbeitsvertrag ist am 30. Juni ausgelaufen. Nun haben Sie 3 Wochen Zeit, gegen die Befristung zu klagen, wenn Sie meinen, dass die Befristung unwirksam war.

§ 15 Allgemeines Gleich­stellungsgesetz: Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen


„(4) Ein Anspruch … muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt …“

Erläuterung:

Sie glauben, dass Sie diskriminiert worden sind? Dann machen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von 2 Monaten geltend.

§ 61b ArbGG: Klage wegen Benachteiligung

„(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden …“

Erläuterung:

Nach der schriftlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche binnen 2 Monaten haben Sie binnen weiterer 3 Monate Klage zu erheben.

§ 37 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst: Ausschlussfrist


„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.“

Erläuterung:

Hierbei handelt es sich um eine ganz wichtige Frist, die unbedingt zu beachten ist. Andernfalls können Sie allein wegen einer fehlenden Geltendmachung Ansprüche verwirken.

Hinweis: Grundsätzliches zu Tarifverträgen

Neben den gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland viele Dienstvereinbarungen und Tarifverträge. Erstere sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Dienstherrn und dem Personalrat. Letztere werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern geschlossen. In Deutschland existieren derzeit ca. 95.000 Tarifverträge. Erkundigen Sie sich, welche Tarifverträge bei Ihnen Anwendung finden.

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