Die Versetzung einer Schulleiterin einer Grundschule in Eschweiler an eine andere Grundschule im Bezirk war rechtmäßig. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden (25.4.2022, Az. 1 L 288/22).
Die Bezirksregierung Köln hatte mit Bescheid vom 8.4.2022 verfügt, dass eine Schulleiterin nach den Osterferien die Grundschule in Eschweiler verlassen musste. Sie hatte das im Wesentlichen damit begründet, dass die Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens erforderlich sei. Denn es hatte mehrere Beschwerden von Lehrerinnen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom Lehrerrat gegeben. Grund der Beschwerden war vor allem der Kommunikations- und Führungsstil der Schulleiterin.
Schulleiterin zog vor Gericht
Die Schulleiterin war damit nicht einverstanden und klagte. Das VG Aachen entschied im Eilverfahren, dass die Bezirksregierung die Versetzung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule – auch kurzfristig – bestimmen durfte. Es lägen ausreichende Nachweise dafür vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule tiefgreifend und nachhaltig gestört sei. Dass sich die Bezirksregierung für eine Versetzung der Schulleiterin und nicht etwa einer anderen Lehrkraft entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin sei zumindest in den aktuellen Zustand involviert und eine von den Konflikten betroffene Person.
Verschulden unerheblich
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Eilentscheidung des VG Aachen. Für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme sei unerheblich, wer die Verantwortung für das Entstehen dieses Unfriedens trage (28.4.2022, Az. 6 B 532/22).

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