Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst arbeiten, sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das Bundessozialgerichts (BSG) am 19.10.2021 in 3 Fällen entschieden (Az. B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R). Nun sind Sie als Personalrat in den entsprechenden Krankenhäusern gefordert.
Die 3 Ärztinnen und Ärzte übernahmen ab 2014 im Nebenjob immer wieder Dienste als Notärztin bzw. Notarzt. Grundlage waren Vereinbarungen zwischen ihnen und den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes. Dabei gingen die Beteiligten davon aus, dass die Tätigkeit freiberuflich bzw. selbstständig erfolgen sollte. Während des Dienstes arbeiteten die Ärztinnen und Ärzte mit Personal der Krankenhäuser bzw. Kommunen zusammen und nutzten deren Mittel, insbesondere Notarztfahrzeuge.
Deutsche Rentenversicherung grätscht dazwischen
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) stellte in allen Fällen eine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung mit der Begründung fest, die Ärztinnen und Ärzte seien in den öffentlich-rechtlichen Notarztdienst eingegliedert gewesen. Gegen einen entsprechenden Bescheid klagten die Ärztinnen und Ärzte.
BSG auf Seite der DRVB
Ausschlaggebend war, dass die Ärztinnen und Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notärztin und Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen Verpflichtungen, z. B. der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeugs aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei war es unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben war.
Zudem nutzten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. Dass es sich dabei in einem Fall nicht um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber, sondern einer Stadt handelte, rechtfertigte keine andere Entscheidung. Denn die Ärztinnen und Ärzte setzten jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.
Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich bzw. selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem konnten die Ärztinnen und Ärzte nur dadurch mehr verdienen und damit unternehmerisch tätig werden, indem sie mehr Dienste übernahmen. Während der einzelnen Dienste hatten sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren Gewinn durch eigenes unternehmerisches Handeln zu steigern.
So grenzen Sie zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen ab
Anhand dieses Falls können Sie sehr schön erkennen, dass die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen unternehmerischen Handeln und einer Arbeitnehmereigenschaft nicht immer einfach ist. Agieren angeblich Selbstständige tatsächlich als Arbeitnehmer, handelt es sich um Scheinselbstständige. Und so können Sie diese Personengruppen unterscheiden:
Übersicht: Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit
Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit | Merkmale einer Scheinselbstständigkeit |
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FAZIT
Sie bestimmen mit ▷ Denken Sie stets daran, dass es sich bei Scheinselbstständigen um Arbeitnehmer handelt. Das bedeutet, dass Sie schon bei der Einstellung mitbestimmen. Deshalb haben Sie ein elementares Recht zu erfahren, ob es sich tatsächlich um Selbstständige oder nur um Scheinselbstständige handelt. Im Zweifel lassen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht durch das Verwaltungsgericht überprüfen.

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