Die „Abmahnung“ und „Kündigung“ von Beamtinnen und Beamten

03. Januar 2025

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei einer Pflichtverletzung abgemahnt werden. Im Beamtenrecht gibt es eine solche Abmahnung nicht. Dort gelten – wie bei der Kündigung auch – andere Regelungen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt jährlich eine Jahresstatistik über abgeschlossene Disziplinarverfahren der obersten Bundesbehörden mit ihren nachgeordneten Bereichen.

Die 2023 gegen Bundesbeamtinnen und -beamte verhängten Disziplinarmaßnahmen blieben – wie in den Vorjahren – auf einem stabilen niedrigen Niveau. Es wurden 723 Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte des Bundes abgeschlossen. In weniger als der Hälfte der Verfahren (321) wurde eine Disziplinarmaßnahme verhängt. Dies entspricht 0,13 % der insgesamt beim Bund tätigen Beamtinnen und Beamten. Zahlen für 2024 liegen noch nicht vor.

Die gesetzlichen Regelungen

Während die beamtenrechtlichen Pflichten in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz.

Sobald Beamtinnen und Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, begehen sie ein Dienstvergehen. In solchen Fällen können disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vergehen vor, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Sachverhalt aufzuklären. Nach Abschluss der Ermittlungen wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.

Disziplinarmaßnahmen

Das Bundesdisziplinargesetz sieht 5 Disziplinarmaßnahmen vor:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Welche Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einer Gesamtschau ist die Schwere des Dienstvergehens zu bewerten sowie der Grad der Beeinträchtigung des Vertrauens von Dienstherrn oder Allgemeinheit. Übergreifend ist zudem das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen.

Eine Beamtin oder ein Beamter wird dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist.

Auch gegen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Hier sind eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich.

Neues Recht

Alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der statusrelevanten Zurückstufung, der Entfernung aus dem Dienst sowie der Aberkennung des Ruhegehalts, werden seit einer Änderung des Bundesdisziplinargesetzes zum 1. April 2024 durch eine Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann.

Mit der Änderung des Bundesdisziplinargesetzes ist keine Disziplinarklage durch den Dienstherrn für den Ausspruch statusrelevanter Disziplinarmaßnahmen mehr erforderlich. Ziel dieser Reform ist die Beschleunigung der Disziplinarverfahren vor allem bei solchen schweren Dienstpflichtverletzungen, bei denen eine statusrelevante Disziplinarmaßnahme angezeigt erscheint.

Eine nachgelagerte gerichtliche Überprüfung der behördlichen Disziplinarverfügung ist möglich. Unverändert durch die Änderungen bleiben zudem die rechtsstaatlichen Anforderungen an Disziplinarverfahren wie die Gewähr rechtlichen Gehörs, die Rechtsweggarantie oder die Beweislast.

Die vorläufige Dienstenthebung

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Notwendigkeit bestehen, dass bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen, d. h. die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeit, ein vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, kann ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch disziplinarrechtlich eine vorläufige Dienstenthebung erfolgen.

Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach einer prognostischen Bewertung des Falles damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.

Wird eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hingegen tatsächlich ausgesprochen oder verliert die Beamtin oder der Beamte infolge einer strafgerichtlichen erstinstanzlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts ihre oder seine Rechte als Beamtin oder als Beamter, ist ab diesem Zeitpunkt eine vorläufige Dienstenthebung zwingend auszusprechen.

Unter diesen Voraussetzungen kann ergänzend – je nach finanziellen Verhältnissen – ein Teil, höchstens 50 %, der monatlichen Dienstbezüge bzw. höchstens 30 % des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden.

Der Beamtin oder dem Beamten muss in jedem Fall der pfändungsfreie Teil ihres oder seines Einkommens verbleiben.

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